Partnerwerkstatt, Vertrauenswerkstatt
der Versicherer
Im Rahmen des Schadensmanagements sind viele Versicherungen dazu übergegangen, sogenannte Partnerwerkstätten zu rekrutieren.
Es handelt sich meist um Werkstätten ohne Händlervertrag eines Automobilherstellers, die sich bei schwindenden Umsätzen ein Zusatzgeschäft bzw. entsprechende Auslastung der Betriebe erhoffen.
Diese „Vertrauenswerkstätten der Versicherer“ arbeiten teilweise zu ruinösen Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft.
Ziel dieser Massnahme ist es, Geschädigte nach einem Unfallereignis umgehend in die Werkstätten der Versicherer zu kanalisieren, um damit entsprechende Kosten bei der Fahrzeugreparatur für die Versicherung einzusparen.
Nachdem diese Werkstätten bei den Lohnkosten und den Erträgen aus Ersatzteilen einem erheblichem Druck der Versicherer ausgesetzt sind, wird versucht, auf die eine oder andere Art bei der Unfallinstandsetzung zu „sparen“, um die Kostendeckung zu erreichen und trotz aller Sparmassnahmen für das Unternehmen doch noch einen ordentlichen Gewinn zu erzielen.
Dass dadurch die Reparaturqualität leidet, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.
Selbst verkerssicherheitsrelevante Bauteile werden hierbei oft der kaufmännischen Kalkulation geopfert und nicht ausgetauscht, sondern, weil billiger, instand gesetzt.
Auch der Einbau von Gebrauchtteilen ist ein beliebter Hebel zur Kosteneinsparung.
Des weiteren wird gerne unterschlagen, dass der Verlust der Fahrzeuggarantie einher geht, wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt instand gesetzt wird, die nicht Vertragshändler des jeweiligen Fabrikats ist.
Die Versicherer bewerben zwar eigene Garantiezusagen; wie diese Versprechen jedoch praktisch eingehalten werden sollen, bleibt in der Regel offen.
Ein weiteres Problem ergibt sich dann, wenn die Reparatur in der Vertrauenswerkstatt der Versicherung nicht zufriedenstellend für den Geschädigten ausgefallen ist.
Zum einen liegt die Beweislast für eine „schlampige“ Reparatur nun beim Geschädigten. Zum anderen kann er den ursprünglichen Unfallschaden nicht beweisen, da kein Gutachten erstellt wurde.
Insbesondere bei reparierten Unfallbeschädigungen treten Mängel oftmals erst nach Jahren auf (Korrosion, etc.).
Wohl dem, der dann ein Gutachten vorweisen kann, in dem die unfallrelevanten Bauteile dokumentiert sind.
Um das Ziel „Vertrauenswerkstatt“ zu erreichen, wird dem Geschädigten (oft auch nachdrücklich) durch die gegnerische Versicherung direkt nach dem Unfallereignis ein Fullservice „angeboten“.
Hierbei wird in der Regel sofort ein Mietwagen gestellt und das Fahrzeug schnellstmöglichst durch die Partnerwerkstatt abgeholt mit einem sogenannten Hol- und Bringservice.
Auf diese Weise will die gegnerische Versicherung den Unfallschaden an sich reißen mit dem Ziel, Kosten zu sparen und dem Geschädigten einen Teil der zustehenden Rechte vorzuenthalten.
Hieraus kann selbst der Laie ohne weiteres erkennen, dass all dies nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Entschädigung im Rahmen geltender Gesetze und Rechtssprechung sein kann.
Zu den Rechten eines Geschädigten gehört u.a. auch die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes zur rechtskonformen Abwicklung des Unfallschadens.
Die Kosten für den Sachverständigen und den Rechtsanwalt müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, sofern keine Teilschuld vorliegt.
Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Option greift nur bei einer möglichen Teilschuld.
Bei der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen werden Beweise zum Schadensereignis gesichert, die bei einer möglichen späteren rechtlichen Auseinandersetzung zwingend erforderlich sind, da nach deutschem Recht stets der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss.
Fahrzeug in Partnerwerkstatt der Versicherer = kein Gutachten = kein Beweis = ggf. keine Entschädigung.
Des weiteren wird an dem Fahrzeug der Schaden genauestens durch den Sachverständigen aus Sicht der Geschädigtenseite in einem Gutachten dokumentiert – also alle schadensrelevanten Bauteile erfasst und kalkuliert.
Der Sachverständige legt in der Regel auch die Höhe der Wertminderung fest, die im Falle der Komplett-Abwicklung durch den gegnerischen Versicherer gerne „vergessen“ oder nur in geringem Umfang zuerkannt wird.
Bei einer späteren Veräußerung hat dieses Gutachten zudem einen wesentlichen Stellenwert, da offenbarungspflichtige Vorbeschädigungen eingehend nach Umfang und Höhe dokumentiert sind und dem potentiellen Käufer somit belegt werden können.
Wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt des Unfallgegners repariert wird – nichts anderes sind die Partnerwerkstätten der Versicherer – kann man wohl nicht erwarten, dass die rechtlichen Belange des Geschädigten auch nur ansatzweise gewahrt werden.
Der gegnerischen Versicherung geht es einzig und allein um Geringsthaltung des Schadens auf Kosten des Geschädigten.
Welcher Geschädigte würde es seinem Unfallgegner überlassen, die Höhe des Schadens zu bestimmen und in dessen Obhut den Schaden an dem Fahrzeug reparieren zu lassen?
Wohl keiner!
Deshalb ist es absolut unbegreiflich, warum es trotz aller Risiken ein erhebliches Potential geschädigter Autofahrer gibt, die der Versicherung des Unfallgegners Vertrauen schenken und die Beseitigung des Schadens überlassen, obwohl jeder weiß, dass Versicherungsunternehmen ausschließlich nur nach dem Leibild der absoluten Gewinnmaximierung arbeiten.
Der Geschädigte ist für die eintrittspflichtige Versicherung nur „lästiges Beiwerk“, weil er Geld kostet.
Und Entschädigung soll er, wenn es nach dem Willen der Versicherer geht, nur das absolute Minimum erhalten.