Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Altschaden / Vorschaden – Falsche Angaben

Altschaden/Vorschaden -Falsche Angaben-

-Haftpflichtschaden-

OLG DÜSSELDORF
06.02.2006
AZ: 1 U 148/05

1.) Der Geschädigte selbst kann kompatible Vorschäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschliessen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.

2.) Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.

Aus den Gründen: (…Wird nämlich ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber „§ 29 StVZO-konformen“ Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Vorschäden von den unfallbedingten Schäden, wie dies das LG im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, klar abgrenzbar sind…).

OLG MÜNCHEN
27.01.2006
AZ: 10 U 4904/05

In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.

Aus den Gründen: (…Das LG hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens zu Unrecht in vollem Umfang verneint.
Hinsichtlich der Schadenshöhe kommt dem Geschädigten grundsätzlich die Erleichterung des § 287 ZPO zu Gute.
§ 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt.
In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung natürlich strengere Maßstäbe anzulegen .
Daraus folgt für die Fälle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist…).

OLG BRANDENBURG
17.03.2005
AZ: 12 U 163/04

Keine Erstattung teilweiser Beschädigungen, wenn kompatible Altschäden nicht differenziert werden können.

Aus den Gründen: (…Kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die von dem Sachverständigen A… festgestellten Schäden auch bereits durch die unstreitigen Vorschäden verursacht worden sein können, kann der Kläger selbst kompatible Schäden, d.h. solche Schäden, die an sich durch die Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen.
So liegt der Fall hier.
Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass Schäden gleicher Art und im gleichen Umfange nicht schon früher vorhanden waren.
Er hat den Umfang des nach seinen Angaben am 17.02.2001 entstandenen Vorschadens nicht schlüssig und insbesondere nicht von den insgesamt nach dem Unfall vom 21.02.2001 festgestellten Schäden abgrenzbar dargelegt.

KG BERLIN
01.03.2004
AZ: 12 U 96/03

Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für privates Sachverständigengutachten, wenn der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen – reparierte – Vorschäden verschwiegen hat und dieser daraufhin einen unzutreffenden Wiederbeschaffungswert schätzt.

Aus den Gründen: (…die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand und der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, dass er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen hat.
Hier ist davon auszugehen, dass der Klägerin die erheblichen Vorschäden bzw. Mängel ihres Fahrzeuges bekannt waren.
Wenn sie diese dem Sachverständigen gleichwohl nicht mitgeteilt hat, muss sie sich eine hieraus resultierende Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Schadensregulierung zurechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht besteht.

LG MÜNCHEN I
11.04.2005
AZ: 17 S-21294/04

Machen verschwiegene Altschäden mehr als ein Viertel des geltend gemachten Reparaturumfangs aus, verliert der Anspruchsteller den gesamten Ersatzanspruch.

Aus den Gründen: (…Es ist dann davon auszugehen, dass auch kompatible Schäden ganz oder teilweise durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht worden sein konnten bzw., dass kompatible Schäden bereits vorhandene Vorschäden „überdeckt“ haben.
Das Gericht verkennt nicht, dass nicht jeder nicht angegebene Vorschaden notwendig zum Verlust des Kfz -Schadensersatzanspruchs fuhren muss.
Voraussetzung ist vielmehr, dass es sich um Altschäden von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Reparaturwert handelt.
Diese Unerheblichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall sehr wohl überschritten…).

LG BREMEN
11.11.2004
AZ: 7 O 564/02

Ergibt sich nach einem Auffahrunfall, dass ein früherer Heckschaden des voran fahrenden Autos nicht fachgerecht beseitigt worden ist, und kann der Halter dieses Fahrzeugs keine konkreten Angaben zur Beseitigung des Vorschadens, etwa durch Vorlage einer Rechnung machen, dann kann er auch nicht Ersatz eines Teils des jetzt bestehenden Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet wird.

Aus den Gründen: (…Die Klägerin kann auch nicht den Ersatz eines Teils des Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gutachten der DEKRA vom 17. 12. 2001 für die Schadensermittlung ungeeignet, weil Vorschäden nicht zu Grunde gelegt wurden.
Vorschäden sind deshalb von Bedeutung, weil sie einen Einfluss auf die Wertminderung, den Wiederbeschaffungs- und Restwert eines Fahrzeugs haben.
Ist der Wiederbeschaffungswert und der Restwert unbekannt, dann lässt sich selbst für Fahrzeugteile, welche keinen Vorschaden erlitten haben, nicht feststellen, inwieweit entsprechende Beschädigungen zu ersetzen sind.
An alternativen Grundlagen zur Berechnung eines etwaigen Schadens der Klägerin fehlt es, weil sie keine konkreten Angaben zur tatsächlichen Schadensbehebung gemacht und auch keine Rechnungen vorgelegt hat…).

LG PASSAU
06.07.2004
AZ: 1 O 515/03

Die Kosten für ein Privatgutachten sind dann nicht zu erstatten, wenn der Auftraggeber dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens wesentliche Angaben vorenthält und somit der Sachverständige für die Ermittlung von Ergebnissen von falschen Tatsachen ausgehen muss.

Aus den Gründen: (…Das Gutachten des Sachverständigen ist aus mehreren Gründen objektiv nicht geeignet, den tatsächlichen unfallbedingten Schaden und seine Höhe festzustellen.
Daraus ist dem Sachverständigen subjektiv jedoch kein Vorwurf zu machen.
Dies vielmehr hat der Kläger allein zu verantworten und hieraus auch die rechtsnachteiligen Folgen hinzunehmen.
Damit ist es hier nicht gerechtfertigt, das Risiko einer ungeeigneten Schadensermittlung den Beklagten aufzubürden.
Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens kann hier ausnahmsweise dem Geschädigten, also dem Kläger selbst entgegengehalten werden, weil er seinem eigenen Privatgutachter wesentliche Informationen über das Fahrzeug vorenthalten hat…).

AG HERFORD
21.02.2005
AZ: 12 C 2005/03

Beauftragt der Geschädigte eines Verkehrsunfalles zur Bestimmung der Höhe der Schäden einen Sachverständigen, ohne ihn auf die an dieser Stelle vorhandenen Vorschäden hinzuweisen, verstösst er gegen seine Aufklärungsobliegenheit.
Die Kosten für dieses Gutachten muss der Geschädigte deshalb selber tragen.

Aus den Gründen: (…In Anbetracht der Tatsache, dass ausweislich des Gutachtens der Kläger offensichtlich diesen Sachverständigen pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen hat, dass die Heckklappe bereits erhebliche Vorschäden aufwies, ist das Gutachten insgesamt wertlos.
Offensichtlich auch nach Auffassung des Klägers hatte dieser als Unfallgeschädigter die Verpflichtung, den von ihm beauftragten Sachverständigen über sämtliche Umstände in Kenntnis zu setzen, welche für dessen Gutachten von Bedeutung sind.
Diese Verpflichtung hat der Kläger offensichtlich nicht erfüllt.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten aufgeführt, dass Vorschäden nicht vorlägen…).

AG WESEL
24.05.2004
AZ: 27 C 280/03

Es besteht kein Erstattungsanspruch der Kosten für den Gutachter, wenn der Betroffene Vorschäden am Fahrzeug nicht angegeben hat.

Aus den Gründen: (…Ist aber bewiesen, dass nicht alle festgestellten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind und wurden diese Altschäden vom Antragsteller auch nicht offengelegt, sondern das Vorliegen von Vorschäden bestritten, besteht für den Antragsteller auch kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die durchaus Folge des Unfallereignisses sein können.
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass auch diese kompatiblen Schäden durch einen früheren Unfall oder sonstiges Ereignis verursacht worden sind. Diese Bedenken hat die Klägerin auch nicht durch schlüssigen Vortrag ausräumen können. Sie hat nicht dargelegt, in welchem Umfang frühere Schäden an dem Pkw vorhanden waren.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten besteht für die Klägerin ebenfalls nicht…).

AG DÜSSELDORF
29.03.2004
AZ: 37 C 10791/02

Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz bei einem Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen, wenn der Anspruchsteller einen behaupteten entstandenen Schaden nicht beweisen kann und er darüber hinaus Vorschäden am eigenen Pkw verschwiegen hat.

Aus den Gründen: (…Der Kläger hat dem Sachverständigen L. gegenüber erklärt, dass alle Schäden an seinem Fahrzeug aus dem Schadensereignis stammten.
Das Fahrzeug wies jedoch im vorderen Bereich erhebliche Lackbeschädigungen auf, wie sie unter anderem durch lange Laufzeiten von über 100.000 km erklärbar sind.
Dem Sachverständigen P. hat der Kläger bei einer Nachbesichtigung eingeräumt, dass es Vorschäden aufgrund eines Parkunfalls gegeben hat. Mit diesen Angaben wird deutlich, dass sich der Kläger widerspricht.
Allein dieses widersprüchliche Verhalten zeigt, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Schadensumfang reklamiert, der so nicht durch Gutachten belegt wird…).

AG BERLIN-MITTE
13.10.2000
AZ: 101 C 3085/00

Keine Erstattung von Schadenersatzanspruch bei verschwiegenen Vorschäden.

Aus den Gründen: (…Für einen erheblichen Teil der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug fehlt es an korrespondierenden Berührungsstellen am Beklagtenfahrzeug.
Bei diesem Sachverhalt scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.
Es steht bereits aufgrund der vorliegenden Fotos fest, daß die Klägerin hier unfallunabhängige Altschäden geltend macht.
Dies hat zur Folge, daß in Übereinstimmung der Rechtsprechung aller in Berlin mit Verkehrssachen befaßten Gerichte ein Schadensersatzanspruch ausscheidet.

-Kaskoschaden-


BGH
17.01.2007
AZ: IV ZR 106/06

Der Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheit gemäß Versicherungsvertrag, wenn er bekannte Vorschäden verschweigt bzw. nicht angibt.
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt.
Der Versicherer ist bei Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer von der Leistung frei.

Aus den Gründen: (…Nach §7 | Nr. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Diese Obliegenheit trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht.
Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versichers nicht oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig beschaffen können.
Denn Letzteres würde eine Verkennung der Aufklärungsobliegenheit bedeuten; sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der zur Aufklärung gehaltene Versicherungsnehmer ihre vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen.
Daraus folgt auf die hier in Rede stehende Uniwagnis-Datei:
Dass sich aus einer Dateiabfrage für den Versicherer Erkenntnismöglichkeiten über vom Versicherungsnehmer aufzuklärende Umstände ergeben, lässt die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst und grundsätzlich unberührt; solche Erkenntnismöglichkeiten lassen das Aufklärungsinteresse des Versicherers regelmäßig nicht entfallen.
Die Datei ist offenkundig darauf ausgerichtet, Versicherungsbetrug entgegenzuwirken.
Sie zielt mithin nich darauf, die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sondern dient dazu, deren vorsätzliche Verletzung aufzudecken…).

BGH
26.01.2005
AZ: IV ZR 239/03

1.) Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres zutun des Versicherers ein.
Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.

2.) Aufklärungsobliegenheiten – wie die des §7 | Nr. 2 Satz 3 AKB – dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen.
Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

OLG SAARBRÜCKEN
22.03.2006
AZ: 5 U 405/05-40

Verschweigt der Versicherungsnehmer bekannte Vorschäden, dann besteht Leistungsfreiheit durch den Versicherer.

Aus den Gründen: (…Nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Wird diese Obliegenheit in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG (§ 7 V Abs. 4 AKB).
Gegen die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit hat der Kläger – mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten – verstoßen.
Indem der Kläger in dem Schadensmeldeformular die Frage nach Beschädigungen des Fahrzeugs vor dem gemeldeten Versicherungsfall sowie nach Entschädigungsleistungen verneint und in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular die Frage nach Vorschäden auf Nachfrage ebenfalls verneint hat, hat er objektiv falsche Angaben gemacht.
Denn das Fahrzeug hatte auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 25.10.2002 Beschädigungen erlitten, die der Kläger gegenüber der Versicherung des Unfallgegners auf Gutachterbasis abgerechnet hatte.
Ungeachtet des Umstandes, dass die falsche Beantwortung der Fragen in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular nach Art und Anzahl von Vorschäden bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung erfüllt, hat der Kläger auch dadurch, dass er die in dem Schadenmeldeformular gestellten „Fragen zum Fahrzeugschaden“ falsch beantwortet hat, eine Obliegenheitsverletzung begangen.
Entgegen seiner Auffassung sind die hier gestellten Fragen nach Beschädigungen vor dem gemeldeten Versicherungsfall bzw. nach dem Erhalt von Entschädigungsleistungen von dritter Seite weder irreführend noch missverständlich, sondern zielen eindeutig auf die Aufklärung von Umständen ab, die für den Versicherungsfall von Bedeutung sein können.
Dies hat offensichtlich auch der Kläger so verstanden.
Denn er hat die ersten drei Fragen in dieser Rubrik, die Aufklärung über Art und Umfang sowie die Möglichkeit der Besichtigung des Fahrzeugs verlangen, im Hinblick auf den Versicherungsfall „Entwendung“ offensichtlich nicht für relevant erachtet und durchgestrichen, die nachfolgenden und insbesondere die in Rede stehenden Fragen jedoch als erheblich erkannt und – falsch – beantwortet…).

OLG STUTTGART
24.11.2005
AZ: 7 U 124/05

1.) Bestehen Vorschäden an einem Auto, die bereits etwa zwei Jahre vor einem neuerlichen Schadensfall repariert und reguliert wurden und hat der Versicherungsnehmer (VN) die im Versicherungsformular gestellte Frage nach Vorschäden verneint, so ist die Versicherung nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Einwand, unter Vorschäden nur solche verstanden zu haben, die noch nicht repariert wurden, ändert nichts daran.

2.) Die Leistungsbefreiung gilt selbst dann, wenn der nicht angegebene Schaden eine Seite des Fahrzeugs betrifft, der neue Schaden jedoch auf der anderen Fahrzeugseite entstanden ist und kein Totalschaden vorliegt.

3.) Hat der VN im Zusammenhang mit dem Vorschaden telefonisch beim Versicherer angefragt, ob seine Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden regulieren wird, so liegt keine Kenntnis des Versicherers vor, da mit dem Telefonat kein Aktenvermerk einhergehen muss.

OLG KÖLN
22.11.2005
AZ: 9 U 210/04

Sind Fragen in einem Schadensanzeigenformular eines Versicherers derart unklar formuliert, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese nicht eindeutig verstehen kann, geht dies zu Lasten des Versicherers.

Aus den Gründen: (…Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte ein wesentliches Interesse daran hat, auch über Umbauarbeiten in Eigenleistung unterrichtet zu werden.
Solche können wertbildende Faktoren sein, die sich auf die Höhe der Versicherungsleistung auswirken.
Die Fragestellungen waren insoweit aber nicht eindeutig.
Die Klägerin hat auch mit der Angabe zur km-Leistung keine nachweisbar falsche Angabe gemacht.
Sie hat den Austausch des Motors unberücksichtigt gelassen und angegeben, wie viele Kilometer mit dem Motorrad bis zur Entwendung gefahren wurden.
Diese Angaben können nicht beanstandet werden, weil der Fragebogen der Beklagten keinerlei Differenzierung vorsieht, ob und inwieweit die Laufleistung mit einem Austauschmotor zurückgelegt wurde…).

OLG KÖLN
15.02.2005
AZ: 9 U 19/04

Eine Kaskoversicherung ist nicht an die Aussagen eines Gutachters gebunden, sondern kann beim Versicherungsnehmer (VN) konkret nach Vorschäden nachfragen.
Das Nichtbeantworten dieser Nachfragen erlaubt die Vermutung, dass der VN nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich seine Pflicht zur Aufklärung verletzt.
Die Obliegenheitsverletzung führt unabhängig von ihren Folgen zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

Aus den Gründen: (…Zwar ist die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers folgenlos geblieben.
Die Beklagte ist aber nach der Relevanzrechtsprechung leistungsfrei.
Danach tritt bei vorsätzlichen, aber folgenlosen Obliegenheitsverletzungen die Leistungsfreiheit dann ein, wenn der Verstoss zum einen generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und zum anderen dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt.
Das Unterlassen der Mitteilung war generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden…).

OLG STUTTGART
07.07.2005
AZ: 7 U 31/05

Möchte sich der Versicherer auf eine Leistungsfreiheit im Schadensfall wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsmissachtung des Versicherungsnehmers (VN) erfolgreich berufen, so muss er den VN bereits im Schadensformular auf die konkrete Rechtsfolge hinweisen und explizit herausstellen, dass hierzu eine vorsätzliche Begehungsweise vorliegen muss.

Aus den Gründen: (…Eine Leistungsfreiheit der Versicherung ergibt sich schliesslich nicht aus einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers.
Dies folgt daraus, dass die Belehrung am Ende des von der Beklagten verwendeten Schadensanzeige-Formulars nicht den von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen genügt.
Erforderlich ist nämlich der Hinweis, dass der Versicherungsschutz nur bei „vorsätzlich“ falschen Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen kann, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben keine Nachteile entstehen…).

OLG KÖLN
06.07.2004
AZ: 9 U 2/04

1.) Der Versicherungsnehmer (VN) ist verpflichtet, bei der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer die Vorschäden im Anzeigeformular komplett und wahrheitsgemäss anzugeben, da diese für die Schadensermittlung als sachdienlich anzusehen sind.

2.) Dem VN sind diesbezüglich keine Erleichterungen für den Fall zu gewähren, dass der Versicherer für die Schadensberechnung ein Gutachten anfordert.
Der Versicherer muss davon ausgehen können, dass der VN seiner Aufklärungsobliegenheit ordnungsgemäss nachgekommen ist.

3.) Die jeweiligen Punkte in dem Vordruck der Schadensanzeige sind klar und deutlich ausformuliert und unterscheiden zwischen belassenen und wiederhergestellten Schäden.
Dadurch kann der VN unmissverständlich sehen, dass er alle Schäden angeben muss, gleich welcher Höhe.

Aus den Gründen: (…Die Fragen sind selbst für einen Laien, der keine Erfahrung im Umgang mit Versicherungsangelegenheiten hat, einfach zu verstehen…).

OLG CELLE
25.03.2004
AZ: 8 U 225/02

Macht ein Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung im Rahmen der Schadensanzeige nach dem Diebstahl eines Kfz fehlerhafte Angaben bzgl. der Autoschlüssel, so wird die Versicherung von der Leistung frei.

Aus den Gründen: (…Der Kläger war verpflichtet, alle zur Aufklärung erforderlichen Angaben zu machen und die Beklagte wahrheitsgemäss und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die für die Feststellung und Regulierung des Schadens von Bedeutung sind. Der Kläger hat diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt. Er hat im Zusatzfragebogen und in der Anzeige gegenüber der Polizei angegeben, dass nach Verlust eines der beiden vorhanden gewesenen Schlüssel ein Ersatzschlüssel nach Vorlage des beim Klger verbliebenen Schlüssels gefertigt worden sei.
Dies ist jedoch unzutreffend.
Der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass die im Abtastverfahren gefertigte Kopie nicht vom vorgelegten Schlüssel des Klägers gefertigt worden sei…).

OLG NÜRNBERG
16.06.2003
AZ: 8 U 2485/02

1.) Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung ist gehalten, die Versicherung umfassend über die Einzelheiten des Versicherungsfalles und der Schadenshöhe aufzuklären.

2.) Beantwortet der Versicherungsnehmer Fragen der Versicherung hierzu nicht oder nicht richtig, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die Versicherung den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe, ebenso wenig, dass sich die Versicherung die erforderlichen Informationen anderweitig habe beschaffen können.

3.) Die unrichtige Beantwortung der Frage nach reparierten oder unreparierten Vorschäden des Kraftfahrzeugs ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

4.) Gibt der Versicherte auf Nachfrage der Versicherung lediglich an, er könne über eventuelle reparierte Vorschäden des Kraftfahrzeugs keine verbindliche Auskunft gegeben, so ist diese Angabe unwahr, wenn dem Versicherten bei Erwerb des Kraftfahrzeugs der Hinweis erteilt worden war, dass dieses einen Unfallschaden gehabt habe.
Die Versicherung ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Fahrzeugschaden zu erstatten.

Aus den Gründen: (…Der Kläger hat die vorbezeichnete Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt.
Darüberhinaus wusste der Kläger, wie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, aufgrund mündlicher Mitteilung seitens der Firma Z, dass der Unfall die Fahrzeugfront betroffen hatte und jedenfalls Motorhaube, (mindestens ein) Kotflügel und (mindestens ein) Scheinwerfer in Mitleidenschaft gezogen worden waren, es sich also nicht um ein ganz unbedeutendes Schadensereignis gehandelt haben konnte.
Diese Kenntnis hatte der Kläger der Beklagten zu offenbaren…).

LG KÖLN
12.01.2006
AZ: 24 O 189/05

Der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer (VN) in der Schadensanzeige die Vorschäden am Fahrzeug deshalb nicht abgibt, weil er davon ausgeht, der Versicherer sei über die Vorschäden aufgrund zurückliegender Meldung des VN bereits über die Schäden in Kenntnis gesetzt worden, führt zu einer Verletzung der Aufklärungspflicht des VN.
Durch das BGH-Urteil vom 26.01.2005 (Az.IV ZR 239/03) ergibt sich nichts anderes.

Aus den Gründen: (…Gerade im Massengeschäft der Kaskoversicherung hat der Versicherer ein massgebliches Interesse, sich auf zuverlässige Angaben des VN verlassen zu können, um mit geringem Aufwand und Kosten Schadensfälle abwickeln zu können.
Nur dann, wenn sich der VN auf die zurückliegende Schadensmeldung und Regulierung bezieht, was der Kläger hier gerade nicht gemacht hat, wird man vom Versicherer verlangen können, dass er Datenbestände abruft, um sich eine umfassende Kenntnis von Vorschäden zu beschaffen…).

LG DÜSSELDORF
08.04.2005
AZ: 11 O 464/04

1.) Das Verschweigen von Vorschäden an dem versicherten Fahrzeug bei einer Schadensmeldung stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Versicherungsnehmers (VN) i.S.v. § 6 III VVG dar.

2.) Um die Befreiung der Versicherung von der Leistungspflicht zu verhindern, muss der VN beweisen, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

3.) Die Versicherung ist nicht gehalten, sich bei einer Vorgänger-Versicherung nach Vorschäden zu erkundigen.

Aus den Gründen: (…Der Kläger hatte keinen konkreten Anlass anzunehmen, die Beklagte werde sich mit der Vorversicherung in Verbindung setzen.
Selbst wenn die Beklagte dies getan hätte, wäre die Obliegenheit zur richtigen Beantwortung der Fragen nach Vorschäden nicht entfallen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Relevanz ergibt sich keine andere Beurteilung.
Es kann dahinstehen, ob die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist.
Falsche Angaben sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden…).

LG POTSDAM
26.01.2005
AZ: 4 O 594/04

1.) Verschweigt ein Versicherungsnehmer (VN) gegenüber seiner Versicherung, dass er ein für den Strassenverkehr umgerüstetes Wettbewerbsmodell eines Motorrades verwendet, das über kein Zünd- oder Sicherheitsschloss verfügt, ist die Versicherung bei einem Diebstahl des Motorrades von der Leistung befreit.

2.) Wird ein solches Motorrad zumindest zur Vorbereitung von Rennveranstaltungen zu Trainingszwecken eingesetzt und zu diesem Zweck hervorstehende Teile wie die Beleuchtung abmontiert und die Reifen vorgeheizt, ist der VN verpflichtet, dies gegenüber der Versicherung anzugeben, da das Motorrad dann als Wettbewerbsmodell gilt.

3.) Das Abstellen eines ungenügend gesicherten Fahrzeuges auf öffentlichen Parkplätzen ist als risikoerhöhend anzusehen.

Aus den Gründen: (…Bei diesen Fahrten ging es nicht um das Zurücklegen einer Distanz, um von einem Ort zu einem anderen zu kommen, sondern um die Benutzung des Motorrads unter wettbewerbsähnlichen Bedingungen…).

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