Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten

-Allgemein-

LG MÜNCHEN I
27.02.2003
AZ: 19 S 18902/02

In Verkehrsunfallsachen ist in aller Regel in einfach gelagerten Fällen auch vorprozessual die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, ohne dass es dabei auf eine allgemeine Geschäftsgewandtheit des Geschädigten ankommt.

Aus den Gründen: (…Dem Laien wird in aller Regel gar nicht bewusst sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall ist zwar Anspruchsteller eine Leasingfirma, bei der ohne weiteres eine gewisse Geschäftsgewandtheit der Mitarbeiter vorausgesetzt werden kann, die ja auch unbestritten über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
Aber auch diese ist nicht primär eingerichtet zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei Verkehrsunfällen ihrer Kunden entstehen, sondern im Wesentlichen für die Vertragsgestaltung und die Folgen aus den geschlossenen Leasingverträgen…).


AG BERNKASTEL-KUES
07.02.2003
AZ: 4 C 657/02

Die Einschaltung eines Juristen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen verstösst nicht gegen § 254 BGB, wenn dies der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet und die problemlose Abwicklung nicht absehbar war.

Aus den Gründen: (…Es war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur für einen kleinen Bereich eine Lizensierung der AVIS-Autovermietung hat und dort unabhängig sowie auf eigene Rechnung, die Anmietung von Kfz anbietet.
Die Klägerin unterhält keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und verfügt auch nicht über eine juristische Abteilung, über die sie ihre Schadensersatzansprüche hätte geltend machen können.
Sie durfte sich hierzu eines Rechtsanwalts bedienen.
Die Einschaltung eines Anwalts ist auch schon aus Gründen der Waffengleichheit gerechtfertigt, da die Beklagte eine Vielzahl von Volljuristen beschäftigt.
Im übrigen war nicht abzusehen, dass die Abwicklung der Schadensersatzansprüche so problemlos vonstatten gehen würde…).


AG PFORZHEIM
22.02.2002
AZ: 2 C 590/01

Ein Unfallgeschädigter hat in aller Regel Anspruch darauf, zur Wahrung seiner Interessen einen Anwalt einzuschalten.
Die Kosten dafür muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers tragen.


AG KEHLHEIM
04.02.2002
AZ: 3 C 0620/01

Nach einem Verkehrsunfall muss die Versicherung des Verursachers auch die Kosten für einen vom Geschädigten hinzugezogenen Anwalt übernehmen.
Diese Regelung gilt auch für einfache Fälle.


AG KUSEL
25.03.1999
AZ: 1C 29/99

Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Unfallgeschädigter einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung beauftragt hat, sind auch dann erstattungsfähig, wenn es sich bei dem Geschädigten um einen Autovermieter handelt.

Aus den Gründen: (…Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht wäre nur gegeben, wenn die Beauftragung eines Anwalts mutwillig erfolgt, offensichtlich überflüssig ist und lediglich Kosten zu Lasten des Schädigers verursacht.
Das Warten auf eine verbindliche Erklärung des Schädigers über seine Zahlungswilligkeit ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.
Bei der Frage, ob die Kosten eines beauftragten Anwalts bei dem Schädiger geltend gemacht werden können, ist nicht auf die Person der Organisationsform abzustellen, da es weder möglich noch zumutbar wäre, im Einzelfall festzustellen, ob der Geschädigte die Regulierung selbst betreiben könnte…).


AG MARSBERG
27.12.1996
AZ: 1 C 187/96

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts spielt es keine Rolle, dass die Versicherung den Schaden im nachhinein tatsächlich in voller Höhe reguliert hat, da es nur auf die ex-ante und nicht auf die ex-post Ansicht ankommt.

Aus den Gründen: (…Der Kläger war zum ersten Mal mit einem Verkehrsunfall konfrontiert und somit „Laie“ auf dem Gebiet der Schadensabwicklung.
Für einen solchen Laien ist aber selbst, wenn es sich wie hier, um einen Verkehrsunfall mit alleinigem Verschulden des Gegners handelt, nicht klar, welche Ersatzansprüche er im einzelnen gegen die Haftpflichtversicherung des Gegners geltend machen kann.
Insoweit ist ihm insbesondere die Höhe seines Schadenersatzspruches und die Ermittlung der Schadenshöhe unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen sowie eventueller Abzüge „Neu für Alt“ nicht bekannt…).


AG PFORZHEIM
23.04.1991
AZ: 5 C 487/90

Aus den Gründen: (…Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Kosten zu ersetzen, die dem Geschädigten im Rahmen der Durchsetzung seines Anspruchs entstehen.
Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts.
Kann der Schädiger beweisen, dass sich der Geschädigte eines sachverständigen Juristen seiner Rechtsabteilung bedienen kann, mag etwas anderes gelten.
Bei einem juristischen Laien kann eine Beschäftigung mit komplizierten Rechtsfragen jedenfalls nicht erwartet werden…).


-Gebührenhöhe-

BGH
21.11.2006
AZ: VI ZR 76/06

Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung „nach Massgabe des DAV-Abkommens“, so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Aus den Gründen: (…An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden.
Selbst bei einer eindeutig erscheidenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.
Auch ein Abrechnungsschreiben „nach Massgabe des DAV-Abkommens“ muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine abschliessende Erledigung gewollt ist.
Enthält das Abrechnungsschreiben lediglich die Gebührenrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswille zu entnehmen…).


BGH
31.10.2006
AZ: VI ZR 261/05

a.) Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

b.) Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.

Aus den Gründen: (…Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger für seine Tätigkeit nicht mehr als die von der Beklagten gezahlte Geschäftsgebühr von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf stützen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen „regelmässig“ umfangreiche Vorarbeiten erfordere, denn § 14 I RVG stellt bei der Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind.
Zwar kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei.
Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen.
In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen…).


KG Berlin
10.09.2007
AZ: 22 U 224/06

Aus den Gründen: (…Hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Kosten teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts.
Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr wird den Schwierigkeiten der Angelegenheit und dem mit der Bearbeitung des vorliegenden Falles verbundenen Aufwand in vollem Umfang gerecht.


LG SAARBRÜCKEN
03.03.2005
14 O 458/04

Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 ist dann angemessen, wenn der Rechtsanwalt eine Angelegenheit bearbeiten muss, bei der der geschädigte Architekt durch einen Verkehrsunfall gehindert wurde, wegen wochenlanger 100 % Arbeitsunfähigkeit seine selbständige Tätigkeit auszuüben und dadurch ein Verdienstausfall in Höhe von 40.000,– Euro zu beklagen war.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer durch Anerkenntnis erklärt hat, dass er sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall erstatten wird.


AG RUDOLSTADT
01.02.2008
AZ: 3 C 461/07

Nach Nr. 2300 VV RVG beträgt der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr 0,5 – 2,5, woraus sich nach inzwischen herrschender Ansicht eine Mittelgebühr von 1,5 ergibt.

Aus den Gründen: (…Diesbezüglich hat die Klägerin einen Anspruch, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht nur in Höhe des 1,3fachen Satzes, sondern in Höhe der beanspruchten 1,5fachen Gebühren nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG.
Jedenfalls ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit erfolgte Bestimmung der Gebühr nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Nach Nr. 2300 VV RVG beträgt der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr 0,5 – 2,5, woraus sich nach inzwischen herrschender Ansicht eine Mittelgebühr von 1,5 ergibt.
Die Gebühren sind dabei gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen.
Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zusteht (vgl. BGH Urteil v. 31.10.2006, VI ZR 261/05 m.w.N.).
Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in „Normalfällen“ werden, also in Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 RVG zu berücksichtigenden Umstände, durchschnittlicher Art sind (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 17 Rn. 10).
Dabei gehört die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall auch dann, wenn es sich um eine einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten Angelegenheiten, so dass sie im Normalfall als eine Tätigkeit durchschnittlicher Art anzusehen ist, für die eine Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden kann (LG Essen, ZfSch 2006, 107, m.w.N.)…).


AG GEMÜNDEN
18.10.2006
AZ: 10 C 74/06

Aus den Gründen: (…Der Schaden der Klägerin umfasst die im Zusammenhang der Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Diese Kosten sind mit einer Gebühr von 1,8 nach dem RAVergütG zutreffend bemessen, weil die Angelegenheit angesichts des Regulierungsverhaltens der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung überdurchschnittlich umfangreich und überdurchschnittlich schwierig war und lediglich eine 1,5-Gebühr dies nicht hinreichend berücksichtigt…).


AG HAGEN
05.04.2005
AZ: 16 C 680/04

1.) Eine 1,3-Geschäftsgebühr ist auch dann anzunehmen, wenn Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einer Rechtssache in geringem Masse unter dem Durchschnitt anzusiedeln sind.

2.) Aus dem RVG kann nach dem Willen der Gesetzgebung kein differenzierter Gebührenrahmen für anspruchsvollere oder leichtere anwaltliche Tätigkeiten herausgelesen werden.
Nach VV Nr.2400 RVG ist für die Festsetzung der Geschäftsgebühr zunächst immer die Höhe von 1,5 – also die Mittelgebühr – zugrunde zu legen und nicht bereits die verminderte Gebühr von 1,3.
Wurde eine Gebührenhöhe festgelegt, ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der berechnete Wert die Höhe von 1,3 übersteigen darf.

3.) Liegt keine gebührenrechtliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem Anwalt und dem Mandant, sondern vielmehr zwischen dem Mandant und dem Gegner aus dem Unfall vor, so ist die Beiziehung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 II RVG nicht angezeigt.


AG HAMBURG
18.03.2005
AZ: 52 C 79/04

Bei der Unfallschadenregulierung durch einen Rechtsanwalt ist eine Gebühr in Höhe von 1,3 immer dann angemessen, wenn die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten umfasst, bzw. nicht von grossem Umfang ist.

Aus den Gründen: (…Der Rechtsanwalt hat einen Wert unterhalb des Mittelwertes angesetzt, da zwei Kriterien des § 14 I RVG unterdurchschnittlich waren, es sich im Übrigen jedoch um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt hat.
>Es handelt sich um einen Verkehrsunfallschaden, dem ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegen hat mit der Problematik des Nutzungsausfallanspruchs.
Da die Schwellengebühr von 1,3 nicht überschritten war, kommt es für den vorliegenden Fall aber nicht darauf an, ob die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was im Übrigen unstreitig der Fall war.
Selbst wenn hier eine Abweichung vom richtigen Wert in Betracht kommen sollte, dann würde diese nach Auffassung des Gerichts doch noch im Toleranzbereich von 20% liegen…).


AG KÖLN
15.03.2005
AZ: 123 C 654/04

Ist in der Abwicklung eines Verkehrsunfalls eine durchschnittliche Tätigkeit zu sehen, hat der Anwalt Anspruch auf Zahlung einer 1,3 Geschäftsgebühr.
Eine Erstattung einer 0,8 Gebühr ist trotz eines gegenüber der BRAGO erhöhten Betrages nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (…Denn die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information.
Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Anwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt.
Es sind mit dem Geschädigten eine Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären.
Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereich zu erteilen.
Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten….).


AG COBURG
03.03.2005
11 C 1347/04

Im Rahmen der Schadensregulierung eines kleineren Verkehrsunfalls ist für die anwaltliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen, da wegen der vier Schadenspositionen eine sorgfältige Bearbeitung erforderlich war.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die anlässlich des Verkehrsunfalls entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, § 249 BGB.
Der tatsächliche Unfallhergang war zwar einfach gelagert.
Trotzdem durfte die Klägerin die Einschätzung, die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der einzelnen Schadenspositionen und eventuell auftretende sonstige Probleme ihrem juristischen Berater überlassen, um sich vor Nachteilen bei der Schadensregulierung zu schützen.
Der Klägervertreter hat mit dem Ansatz der strittigen Gebühr den durch § 14 RVG in Verbindung mit Nr.2.400 des Vergütungsverzeichnisses gesetzten Ermessensspielraum beachtet.
Die hier vorliegenden vier Schadenspositionen mussten auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden…).


AG BAD NEUSTADT
16.02.2005
AZ: 1 C 5/05

Die Abwicklung eines Schadens als Folge eines Verkehrsunfalls durch einen Anwalt ist auch dann eine durchschnittliche Rechtssache, wenn keinerlei Gespräche stattgefunden haben.
Der Rechtsanwalt ist daher berechtigt, eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend zu machen, auch wenn es eine schnelle und unproblematische Schadensregulierung ist.
Aus den Gründen: (…Das Gericht schliesst sich der Argumentation in der Kommentierung zum RVG an, wonach massgeblich ist, dass die Schwellengebühr – 1,3 – zur Regelgebühr wird.
Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aussergewöhnlich hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5 bestimmen.
Dies hat er nicht getan.
Weiteren Vortrag dazu, warum er eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte, bedarf es hier nicht.
Die Kostenpauschale wird im hiesigen Amtsgerichtsbezirk gemäss § 287 ZPO auf 30,– Euro geschätzt…).


AG GREIFSWALD
15.02.2005
44 C 345/44

Der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn bei der Abwicklung eines Unfallschadens die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung die Erstattung des Schadens ablehnt und darauf verweist, einen Gutachter in der Angelegenheit zu beauftragen.


AG KEMPTEN
01.02.2005
AZ: 13 C 450/04

Der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr für eine Unfallschadenabwicklung kann gerechtfertigt sein und ist jedenfalls nicht als unbillig gem. § 14 I S.4 RVG anzusehen, da eine Rechtsanwaltsgebühr bis zu 20% über der angemessenen Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Aus den Gründen: (…Nach dem Sachvortrag der Parteien hält das Gericht eine gegenüber der 1,3-fachen Mittelgebühr leicht erhöhte Geschäftsgebühr von 1,5 für angemessen.
Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Rahmengebühr noch höher anzusetzen war, hat das Gericht allerdings nicht.
Trotz der Tatsache, dass der Gebührenansatz von 1,8 damit zu hoch bemessen war, kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Gesamtabwägung aber keine unbillige Gebührenbestimmung im Sinne des § 14 I S.4 RVG vorgeworfen werden.
Denn er ist mit dem von ihm gewählten Gebührenansatz gegenüber der angemessenen Gebühr um lediglich 20% abgewichen…).


AG DUISBURG
17.01.2005
AZ: 7 C 530/04

Ist eine Verkehrsunfallregulierung von anspruchsloser Art, steht dem Rechtsanwalt nur eine Gebühr in Höhe von 0,9 zu.

Aus den Gründen: (…Bei alledem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich um einen typischen Fall der Verkehrsunfallregulierung handelte, deren Bearbeitung von nahezu jeder Anwaltskanzlei routiniert im Alltagsgeschäft betrieben wird.
Die Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen ist auch nicht deshalb auf 1,3 festzusetzen, weil damit die aussergerichtliche Erledigung gefordert wurde. Bei der Mandatsbearbeitung ist allein das Interesse des Mandanten massgebend.
Aus welchen Gründen eine höhere Geschäftsgebühr den Anwalt, den Mandanten oder den Anspruchsgegner eher zu einer aussergerichtlichen Einigung bewegen sollte, ist nicht einzusehen.
Die Haftungslage war vorliegend eindeutig und erforderte keinen ernsthaften Prüfungsaufwand.
Eine aufwändige Einarbeitungszeit dürfte sich daher erübrigt haben…).


AG LANDSTUHL
23.11.2004
AZ: 4 C 189/04

Ist ein Anwalt mit der Abwicklung eines Unfalls im Strassenverkehr betraut, so stellt dies vom Umfang und Schwierigkeitsgrad her eine durchschnittliche Rechtssache dar, die mit einer Regelgebühr von 1,3 zu vergüten ist.

Aus den Gründen: (…Die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären.
Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr…).

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