Restwert – Restwertbörse
-Haftpflichtschaden-
BGH
13.10.2009
AZ: VI ZR 318/08
a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
Aus den Gründen: (…Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer (Teil-)Reparatur – weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss…
…Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat…
…Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009, 413, 415)…).
BGH
13.01.2009
AZ: VI ZR 205/08
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Aus den Gründen: (…Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten “Internetmarkts” berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.
Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter, als die des Vertragspartners selbst.
Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen.
Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen.
Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet…
…Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird.
Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Schaden-Praxis 2006, 434).
Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen “allgemeinen” regionalen Markt nicht erzielen kann.
Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292)…).
BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 217/06
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-) Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Aus den Gründen: (…Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer Teilreparatur – weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Dies gilt erst recht, wenn sich – wie im Streitfall – die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte.
Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.
Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.
Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen…).
BGH
06.03.2007
AZ: VI ZR 120/06
Der Geschädigte kann sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Aus den Gründen: (…Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn der die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezalisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes.
Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechung zugrunde legen.
Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde.
Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen.
Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen.
Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt…).
BGH
30.05.2006
AZ: VI ZR 174/05
1.) Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen.
Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen.
2.) Der Geschädigte muss sich an der Wahl der fiktiven Schadensabrechnung festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
Aus den Gründen: (…Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen.
Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden wie hier im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.
Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die Schadensabrechnung stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung, sondern die Behauptung des Klägers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen…).
BGH
12.07.2005
AZ: VI ZR 132/04
1.) Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen.
2.) Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
Aus den Gründen: (…Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Demgegenüber muss sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten.
Der Sachverständige hat nämlich nicht den Restwert auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots in der Näher der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war.
Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.
In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt.
Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.
Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger – wie oben dargelegt – nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen.
Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen…).
BGH
07.12.2004
AZ: VI ZR 119/04
1.) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen.
2.) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
Aus den Gründen: (…Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, dass sich der Geschädigte zu einem Verkauf in dem Sondermarkt der Internet-Restwertaufkäufer entschliesst.
Ein Verbleib des Übererlöses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstossen, wonach der Geschädigte zwar vollen Einsatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll. Deshalb kann der Schädiger ihn an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten…).
BGH
30.11.1999
AZ: VI ZR 219/98
1.) Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S.2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.
2.) Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
3.) Der blosse Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt aber nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.
4.) Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung beurteilt sich nach der Erledigung der Streitpunkte, wobei die Klageerweiterung abzulehnen ist, wenn die bisherigen Prozessergebnisse für den neuen Prozesstoff nicht verwertbar sind.
BGH
06.04.1993
AZ: VI ZR 181/92
Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB die Veräusserung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen.
Die Unterrichtung der Beklagten zu 2. hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen.
Darauf muss sich aber der Geschädigte nicht verweisen lassen…).
BGH
21.01.1992
AZ: VI ZR 142/91
1.) Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.
2.) Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräusserung seines Unfallwagens ohne überobligationsmässige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.
OLG CELLE
23.05.2006
AZ: 16 U 123/05
1.) Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sogenannten OnlineBörse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht.
2.) Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
3.) Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten auf dem OnlineMarkt aufzuzeigen.
Aus den Gründen:
a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des Geschädigten abzustellen.
Grundsätzlich kann dieser nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in engen Grenzen gehalten werden.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
b.) Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat schließlich den Fahrzeugrestwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln.
c.) Im Übrigen kann ein Fahrzeug im sog. OnlineMarkt nur nach einer gebührenpflichtigen Einschreibung angeboten werden.
d.) Es liegen in der Person des Geschädigten keine Besonderheiten vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, ihn als verpflichtet anzusehen, OnlineAngebote einzuholen.
e.) Die Aufgabe des Sachverständigen ist es ausschließlich, Auskunft über den für den Geschädigten erzielbaren Restwert zu erteilen.
f.) Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu den Pflichten des Geschädigten bei der Fahrzeugverwertung würden außer Kraft gesetzt werden, wenn dem Sachverständigen auferlegt würde, OnlineAngebote im Interesse der Versicherung einzuholen.
g.) Ein subjektives Interesse des Geschädigten, vom Sachverständigen Angebote der OnlineBörse übermittelt zu erhalten, erscheint naheliegend, wenn er den Schaden ganz oder teilweise selbst tragen muss, weil er den Unfall (mit)verschuldet hat oder weil er befürchtet, der Unfallgegner sei nicht versichert (Radfahrer) oder möglicherweise nicht zu ermitteln.
Der Sachverständige ist als Nichtjurist allerdings nicht verpflichtet, nach solchen Risiken von sich aus zu fragen, denn insoweit handelt es sich um das Aufgabenfeld eines Rechtsanwalts.
OLG DÜSSELDORF
19.12.2005
AZ: I-1 U 128/05
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, nach Übersendung des Schadensgutachtens des Sachverständigen mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell ein höheres Restwertangebot vorlegt.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich ist der Geschädigte, wenn er von seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht, der Herr des Restitutionsgeschehens.
Wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt, ist deshalb seine Sache.
Seine Verwertungsfreiheit erstreckt sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräußerung.
Es kann ihm in der Regel nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Absicht alsbald nach dem Unfall in die Tat umsetzt, sei es durch einen freien Verkauf, sei es durch eine Inzahlunggabe.
Für eine zügige Veräußerung gibt es erfahrungsgemäß eine Reihe von Gründen, die der Schädiger/Versicherer zu respektieren hat.
Davon abgesehen kann auch ihm zugute kommen, dass der Geschädigte seinen Unfallwagen ohne Verzögerung veräußert.
Denn auf diese Weise kann der Geschädigte frühzeitig in den Besitz eines Ersatzfahrzeuges gelangen und damit den Ausfallzeitraum kostensparend abkürzen…).
OLG KÖLN
25.08.2005
AZ: 7 U 51/5
1.) Veräussert der Geschädigte sein Unfallfahrzeug deutlich unter dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert und ohne dass er zuvor mehrere Angebote eingeholt hat, so liegt in diesem Verhalten ein klarer Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 II BGB.
2.) In diesem Fall muss sich der Geschädigte den vom Sachverständigen festgestellten höheren Restwert seines Unfallfahrzeuges anrechnen lassen.
OLG KARLSRUHE
29.12.2004
AZ: 12 U 299/04
Ein Sachverständiger ist bei der Bemessung des Restwertes eines Fahrzeuges nicht verpflichtet, neben den lokalen Angeboten auch überregionale Internetangebote einzuholen.
Aus den Gründen: (…Dass die Beklagten vom Geschädigten einen weitergehenden Auftrag hatten, insbesondere dahingehend, auch über den regionalen Markt hinaus den Sondermarkt der Internetaufkäufer zu untersuchen, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan, wie die Umstände, die ihr selbst berechtigten Anlass zu der Annahme geben konnten, der Auftrag sei weiter gefasst.
Zudem ergibt sich aus dem Gutachten mit hinreichender Klarheit, dass der Beklagte seine Wertermittlung allein auf seine Erhebungen im lokalen Markt beschränkt hatte.
Eine Restwertbemessung unter Einbeziehen des Sondermarkts konnte ohnehin nicht erwartet werden.
Allenfalls kann unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Umständen insbesondere bei erheblicher Mithaftung des Geschädigten ein Hinweis auf im Sondermarkt erzielbare höhere Restwerte angezeigt sein…).
OLG DÜSSELDORF
07.06.2004
AZ: 1 U 12/04
1.) Hat der Sachverständige keinerlei Angaben zum Restwert des Unfallfahrzeugs gemacht und besteht an der Reparaturwürdigkeit kein Zweifel, so sprechen die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen.
2.) Der Geschädigte verstösst weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräussert.
Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Absicht zu benachrichtigen.
3.) Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten soweit wie möglich auszuklammern. Es ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten hat oder ob er den darin verkörperten Restwert aktiviert hat.
4.) Internetangebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen…).
OLG KÖLN
11.05.2004
AZ: 22 U 190/03
Der im Rahmen einer Bewertung eines Unfallfahrzeuges mit Totalschaden tätige Sachverständige nimmt eine sachgerechte Ermittlung des Restwertes vor, wenn er sich daran orientiert, welcher Betrag bei einer Verwertung des Kfz auf dem allgemeinen Markt erzielt werden kann.
Erlöse, die auf einem Sondermarkt z.B. durch Verkauf an Verwertungsbetriebe oder Restwerthändler möglich wären, sind unberücksichtigt zu lassen.
Ansonsten würden die Rechte des Geschädigten, sein Fahrzeug einem Händler seiner Wahl und seines Vertrauens in Zahlung zu geben oder zu verkaufen, in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte, der diesen Preis in der Regel auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen“ Markt, nicht erzielen kann, müsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach den Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangaben des Sachverständigen bestimmt haben…).
OLG DÜSSELDORF
29.03.2004
AZ: I-1 U 185/03
Der Geschädigte kann das Unfallfahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten (am örtlichen Markt) ermittelt hat.
Aus den Gründen: (…Aus Rechtsgründen war der Kläger am 13.05.2002 nicht gehindert, sein Unfallfahrzeug zu dem Preis zu veräußern, der in dem Gutachten als Restwert ausgewiesen ist.
Indem er der Bitte der beklagten Versicherung um Information vor dem Verkauf nicht nachgekommen ist, hat er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Grundsätzlich ist er nicht darüber auskunftspflichtig, ob und in welcher Weise er von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch macht.
Er ist der Herr des Restitutionsgeschehens.
In dieser Eigenschaft braucht er sich auf Abwicklungs- und Verwertungsmodalitäten, wie sie von der Versicherung gewünscht werden, grundsätzlich nicht einzulassen…).
OLG SAARBRÜCKEN
12.11.2002
AZ: 3 U 790/01
1.) Bei der Schadensregulierung eines total beschädigten Kfz ist vom Wiederbeschaffungswert der Restwert in Abzug zu bringen.
2.) Dieser ist durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wobei keine besonderen Märkte von Restwertaufkäufern berücksichtigt werden müssen ausser, wenn ohne Weiteres ein höherer Preis erreicht werden könnte, wofür jedoch den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trifft.
3.) Erhält der Geschädigte das Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe, so ist er vor dem Verkauf des Fahrzeugs nicht verpflichtet, den Schädiger hierüber zu informieren.
4.) Bis zur Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte auch Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend machen.
Aus den Gründen: (…Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in einem Totalschadensfall wie dem vorliegenden, in dem das Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräussert wird, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann…).
OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2002
AZ: 8 U 82/02
1.) Bei Durchführung der Reparatur ist der Restwert für den Wiederbeschaffungsaufwand nicht zu berücksichtigen.
2.) Der Geschädigte hat von sich aus kein Angebot von Sondermärkten zu beschaffen, ein solches vom Versicherer aber anzunehmen.
Aus den Gründen: (…Bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur kann der Restwert des Fahrzeugs bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung aus Praktikabilitätsgründen vernachlässigt werden.
Denn die Reparaturkosten werden in der Regel ohnehin die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausmachen.
Auf eine praktisch oft schwierige Bestimmung des Restwerts kann deshalb zur Vereinfachung des Schadensabwicklung verzichtet werden.
Der Geschädigte ist zwar in der Regel nicht gehalten, Angebote spezialisierter Restwertkäufer einzuholen.
Er verstösst jedoch gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn er ein bindendes und zumutbares Angebot eines solchen Restwertkäufers ablehnt…).
OLG DRESDEN
04.07.2000
AZ: 15 U 662/00
Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf die gutachterliche Bewertung verlassen.
Diese Bewertung wird nicht dadurch falsch, dass dem Schädiger nachträglich eine einzelne günstigere Verwertungsmöglichkeit bekannt wird.
Aus den Gründen: (…Dass der Einschätzung des Gutachters fehlerhafte Feststellungen oder Schlussfolgerungen zugrunde gelegen haben können, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat mit der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs zum geschätzten Restwert auch nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstossen, weil er sich grundsätzlich auf die gutachterliche Bewertung verlassen darf und die Veräusserung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den gegebenenfalls zu erzielenden höheren Verkaufserlös zugegangen war…).
OLG NAUMBURG
05.11.1999
AZ: 6 U 142/99
Nimmt der Geschädigte ein günstigeres Angebot eines von der gegnerischen Versicherung benannten Restwertaufkäufers nicht wahr, obwohl er sich selbst an einen anderen Restwertaufkäufer gewendet hat, kann hierin ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegen.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich darf der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB den beschädigten Pkw zu demjenigen Preis veräussern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in der Regel nicht verweisen zu lassen.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, das sich die Klägerin selbst an einen Aufkäufer gewandt hat.
Gründe dafür, warum sie den Wagen gerade an diesen und nicht an den von der Versicherung benannten Aufkäufer veräussern wollte, hat die Klägerin nicht dargetan…).
OLG HAMM
23.06.1999
AZ: 6 U 16/99
1.) Der Geschädigte muss als Grenze der fiktiven Abrechnung den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht den Wiederbeschaffungswert zugrunde legen.
2.) Der Geschädigte kann sein Fahrzeug zu dem von einem Gutachter geschätzten Restwert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung geben.
Dabei ist er nicht auf Hinweise des Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit angewiesen, denn es ist Aufgabe des Schädigers bzw. dessen Versicherers, dem Geschädigten die mit der vorgeschlagenen günstigeren Verwertung verbundenen Aufwendungen abzunehmen.
Aus den Gründen: (…Für den Fahrzeugschaden sind im vorliegenden Fall nicht die fiktiven Reparaturkosten massgeblich, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich durch Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert ergibt.
Eine Abrechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten ist dem Kläger verwehrt, weil die gutachtengerechte Reparatur unwirtschaftlich ist…).
OLG MÜNCHEN
23.04.1999
AZ: 10 U 4116/98
1.) Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu einem Preis veräussern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
2.) Den Nachweis, dass der Geschädigte tatsächlich einen höheren Verkaufserlös erzielt hat, hat der Schädiger zu führen.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Veräusserung des Unfallfahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem Schädiger zur Kenntnis zu bringen.
Die Unterrichtung hätte nur den Zweck haben können, dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, eine ihm günstigere Schadensberechnung aufzumachen.
Hierzu ist der Geschädigte gemäss § 249 S.2 BGB nicht verpflichtet.
Der Schädiger müsste gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte „ohne überobligatorische Anstrengungen“ einen höheren Preis als den vom Sachverständigen ermittelten erzielt hat…)
OLG DÜSSELDORF
22.12.1997
AZ: 1 U 53/97
1.) Wurde von seiten des Haftpflichtversicherers vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. der Vereinbarung über eine Inzahlungnahme rechtzeitig ein wesentlich höherer Ankaufpreis angeboten, darf der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht mehr ohne weiteres zu dem Preis verwerten, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Restwert geschätzt hat.
2.) Entscheidend ist die inhaltliche Akzeptanz des Angebots und nicht dessen Herkunft.
3.) Der Geschädigte hat den Zeitpunkt der Veräusserung zu beweisen, wenn er behauptet, dass er das höhere Kaufangebot erst im Anschluss an die eigene Verwertung des Unfallfahrzeugs erhalten habe.
Die Vorlage des Fahrzeugscheins für das von ihm erworbene Ersatzfahrzeug reicht zum Beweis nicht aus.
LG Wiesbaden
19.12.2006
AZ: 1 S 18/04
Maßgeblich für den Restwert ist der Wert , der auf dem örtlichen Markt erzielt werden kann.
Aus den Gründen: (…Der Beklagte war bei der Ermittlung des Restwertes des streitgegenständlich beschädigten Kraftfahrzeuges nicht verpflichtet, auch Angebote spezieller und / oder überörtlicher Restwertaufkäufer zu berücksichtigen.
Abzustellen bei der Ermittlung des jeweiligen Restwertes ist auf den Wert, der auf dem allgemeinen Markt im örtlichen Bereich zu erzielen ist.
Dies gilt sowohl für den Geschädigten, als auch für den vom Geschädigten mit der Schadensfeststellung beauftragten Schadensgutachter.
Der Sachverständige (Anm. Gerichtssachverständige) hat insgesamt 10 örtliche Autohändler und Kfz-Werkstätten ermittelt und um Abgabe von Aufkaufangeboten ersucht.
Sieben der angefragten Firmen verneinten ein Ankaufsinteresse ganz.
Die abgegebenen drei Angebote reichten von EUR 200,00, über EUR 800,00 bis zu EUR 1.650,00.
Die streitgegenständliche Restwertermittlung des Beklagten in Höhe von EUR 1.100,00 stellt sich damit als jedenfalls nicht schuldhaft fehlerhaft dar.
Dahinstehen bleiben kann insoweit letztlich, ob auf den Mittelwert oder das mittlere der drei abgegebenen Angebote abzustellen wäre, oder sogar die sieben Nichtangebote mit zu berücksichtigen wären.
Die vom Gerichtssachverständigen ermittelte Spannbreite der Restwertangebote schließt jedenfalls ein schuldhaftes Handeln des Beklagten aus…).
LG KAISERSLAUTERN
28.12.2005
AZ: 1 S 106/05
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bewegt sich in den Grenzen der für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Aus den Gründen: (…Folglich bewegt sich der Geschädigte in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht berücksichtigen.
Der Schädiger oder dessen Versicherung können den Geschädigten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem überregionalen Sondermarkt erzielen könnte.
Auch muss er sich nicht an einem Gutachten orientieren, das den Restwert anhand über das Internet recherchierter Angebote ermittelt hat.
Damit soll verhindert werden, dass die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet, unterlaufen wird und ihm die von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.
Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, wonach der Geschädigte als „Herr des Restitutionsgeschehens“ grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.
Der Schädiger kann ihn nicht auf einen unübersichtlichen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen, der dem Geschädigten „in aller Regel“ nicht zugänglich ist und wodurch ihm im Ergebnis ein zeitaufwändiges, risikobehaftetes Doppelgeschäft (Verhandlungen mit Gebrauchtwagenhändlern und Restwertverkäufern) zugemutet werden würde…).
LG DARMSTADT
27.07.2005
AZ: 21 S 84/05
Das Restwertgutachten ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige es unterlässt, zur Bestimmung des Restwertes die speziellen Internetbörsen in die Restwertermittlung einzubeziehen, da keine Pflicht zur Berücksichtigung solcher Sondermärkte seitens des Versicherungsnehmers besteht.
Aus den Gründen: …Wenn jedoch der Geschädigte nicht verpflichtet ist, sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme des Internetmarktes zu verwerten, so besteht auch keine Verpflichtung für den von ihm mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen, diesen Markt in seine Begutachtung miteinzubeziehen.
Der Auftrag des Sachverständigen kann nicht weiter reichen als die Verpflichtungen des Geschädigten bei der Schadensabwicklung sind.
Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, die Höhe des Schadens seines Auftraggebers, des Geschädigten, festzustellen, nicht aber darin, der Versicherungsgesellschaft eine möglichst gute Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen…).
LG KONSTANZ
17.06.2005
AZ: 61 S 2/05 A
1.) Der Unfallgeschädigte ist bei der Verwertung seines Fahrzeuges nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung des voll haftenden Schädigers vor der Veräusserung das dem Verkauf zugrunde liegende Gutachten vorzulegen, um ihr die Erzielung eines besseren Verkaufspreises zu ermöglichen.
2.) Der Sachverständige muss spezielle Online-Börsen zur Restwertermittlung nicht in sein Gutachten einbeziehen.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich steht die Ersatzbeschaffung i.R.d. § 249 BGB unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, d.h. der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten Weg zu wählen.
Dies wird beachtet, wenn der Geschädigte den Unfallwagen zu dem Restwert verkauft, den das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ausweist.
Vorliegend hat der Kläger erst nach dem Verkauf ein konkretes, günstigeres Angebot eines Restwertaufkäufers der Online-Börse von der Beklagten übermittelt bekommen, konnte dieses somit gar nicht mehr berücksichtigen…).
LG FRANKFURT AM MAIN
06.04.2005
AZ: 2-16 S 285/04
Der Kfz-Sachverständige muss keine Nachforschungen im Internet anstellen und ist nicht verpflichtet Restwertangebote auf einem Sondermarkt (Restwertbörse) einzuholen.
Aus den Gründen: (…Der BGH hat mehrfach und zuletzt im Urteil vom 7. Dezember 2004 (VI ZR 119/04, NJW 2005, 357) betont, daß der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug auf dem ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Markt zu verwerten.
Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eigene Recherchen in Sondermärkten zu betreiben, also z.B. den Internet-Restwertbörsen.
Diese Entscheidungen sind nicht direkt auf die Anforderungen an das Sachverständigengutachten zu übertragen, da die Entscheidungen jeweils vom Vorliegen eines solchen Gutachtens ausgehen, nicht aber wiederum dessen Anforderungen definieren.
Allerdings ist der Schluss zulässig, daß, wenn der Geschädigte ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht im Bereich des allgemeinen Marktes sein Fahrzeug verkaufen kann, der Sachverständige diesen Markt als Hauptquelle für die Schätzgrundlagen nutzen kann und muß (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849).
Müsste nämlich der Sachverständige auch den Markt im Internet berücksichtigen, wird auch der Geschädigte entsprechend in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt, da er auf dem örtlichen Markt die Internet-Angebote kaum finden wird (OLG Köln, Urteil vom 11. Mai 2004, 22 U 190/03, NJW-RR 2005, 26).
Damit wird auch seine Befugnis, das Fahrzeug auf dem ihm zugänglichen lokalen Markt zu veräußern, eingeschränkt, da er zu den Angeboten im Internet keinen bzw. nur erschwerten Zugang hat…).
LG KÖLN
19.11.2003
AZ: 19 S 153/03
Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu einem Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Aus den Gründen: (…Nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB durfte die Fa. M GmbH ihren Schaden auf der Grundlage des Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L berechnen und das Fahrzeug auf der Grundlage dieses Gutachtens durch Veräußerung an die Klägerin verwerten, ohne den Beklagten zuvor Kenntnis vom Inhalt der Begutachtung zu geben.
Regelmäßig ist der Geschädigte berechtigt, bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs den in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten genannten Restwert zugrundezulegen.
Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 S. 2 BGB ist er nach dem Willen des Gesetzgebers Herr des Restitutionsgeschehens.
Dabei ist die Frage, in welcher Höhe ihm bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist, mithin die Höhe des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrages, nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten zu beantworten.
Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, daß der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben darf, ohne von dem gegnerischen Versicherer auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden zu können.
Hat der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt, darf er seiner Abrechnung den von dem Privatgutachter ermittelten Restwertbetrag zugrunde legen.
Jede andere Betrachtungsweise würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen…).
LG KÖLN
15.01.2003
AZ: 19 S 166/02
1.) Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet abzuwarten, ob die gegnerische Versicherung ihm ein höheres Restwertangebot macht.
Er darf das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens zu dem von einem Privatgutachten ermittelten Wert veräussern.
2.) Unrichtige Angaben bzw. eine falsche Berechnung in dem Gutachten können dem Geschädigten i.S.d. § 254 BGB nur angerechnet werden, wenn diesen ein eigenes Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens trifft.
Aus den Gründen. (…Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem Geschädigten bei der fehlerhaften Ermittlung des Schadens durch den Privatgutachter ein eigenes Verschulden zur Last fällt, etwa weil er einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen beauftragt, er durch bewusst falsche Angaben zum Zustand seines Kfz die Höhe des ermittelten Schadens beeinflusst oder aber mit dem Sachverständigen kollusiv zusammenwirkt, um zum Nachteil der Versicherung des Schädigers eine ihm günstige Bewertung zu erreichen…).
LG AACHEN
29.08.2002
AZ: 6 S 5/02
1.) Im Rahmen der Naturalrestitution ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
2.) Das Restwertangebot eines Haftpflichtversicherers bei einem unfallbedingten Totalschaden erfordert das Vorhandensein eines bindenden und seriösen Angebots.
Aus den Gründen: (…Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte „Herr“ des Restitutionsgeschehens.
Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden.
Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden.
Die Abrechnung auf der Grundlage eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebots setzt danach voraus, dass es sich um ein seriöses und bindendes Angebot handelt.
Vorliegend repräsentiert das Restwertangebot von 3.600,– DM einen realistischen, am Markt erzielbaren Restwert.
Die Beklagte hat daher auf der Grundlage des Restwertangebots korrekt abgerechnet…).
LG DÜSSELDORF
13.09.2000
AZ: 23 S 626/99
Der Kläger ist unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht verpflichtet, das Restwertangebot, welches ihm der Haftpflichtversicherer unterbreitet, zu prüfen und in seine Verwertungsüberlegungen einzubeziehen.
Aus den Gründen: (…Zwar ist der Geschädigte berechtigt, sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz, das einen Totalschaden erlitten hat, zu dem gutachterlich festgestellten Restwert zu veräussern und entsprechend seinem Schaden gegenüber der Versicherung abzurechnen.
Der Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Versicherung ein günstigeres Restwertangebot unterbreitet.
Ohne Belang ist dabei, dass der Haftpflichtversicherer unter Umständen dieses Angebot auf einem speziellen Restwertmarkt erzielte, der dem Kläger nicht zugänglich ist.
Es ist anerkannt, dass es einer Versicherung verwehrt ist, den Geschädigten auf einen Restwerterlös zu verweisen, der nur über einen Sondermarkt durch Einschaltung spezialisierter Restwertkäufer eröffnet ist…).
LG KOBLENZ
31.08.2000
AZ: 14 S 417/99
Bei der Berechnung des Restwerts ist nicht der vom Geschädigten erzielte Restwert, sondern der nach den Angaben eines Sachverständigen erzielbare Restwert in Ansatz zu bringen.
Aus den Gründen: (…Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich bei der Bemessung des Restwerts auf Angaben eines Sachverständigen in einem Gutachten vertrauen und ein Fahrzeug für den im Gutachten bezeichneten Restwert veräussern.
Vorliegend standen dem Kläger jedoch keine Angaben eines Sachverständigen zur Verfügung, da im Sachverständigengutachten ein Restwert nicht beziffert war.
Diese Angabe wurde erst nach Veräusserung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen nachgeholt.
Allein auf die Auskünfte des Autohauses, welches das Fahrzeug in unrepariertem Zustand erwarb, durfte der Kläger jedoch nicht vertrauen, so dass nicht der erzielte Erlös, sondern vielmehr der sich aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten ergebende Restwert für die Behebung des Schadens massgebend ist…).
LG MANNHEIM
08.10.1999
AZ: 1 S 78/99
Bei der Vergleichsberechnung zwischen den Kosten einer Reparatur und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes muss vom Wiederbeschaffungswert nur der Wert in Abzug gebracht werden, den ein seriöser Sachverständiger ermittelt hat.
Der Geschädigte braucht sich nicht auf ein Restwertangebot verweisen zu lassen, das die Haftpflichtversicherung unterbreitet, denn massgebend ist der objektive Wert, nicht dagegen der auf einem Sondermarkt angebotene Ausnahmepreis.
Aus den Gründen: (…Die Kammer ist der Auffassung, dass bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, bei der Vergleichsberechnung zwischen den Kosten einer Reparatur und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts vom Wiederbeschaffungswert nur der Wert in Abzug gebracht werden muss, den ein seriöser Sachverständiger ermittelt hat…).
LG WUPPERTAL
14.09.1999
AZ: 16 S 90/99
1.) Der Geschädigte kann nach seinem Ermessen den Restitutionsverlauf bestimmen und eigenverantwortlich entscheiden, ob er bei einem Totalschaden nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug behält, es bei einem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung gibt oder es zu dem Restwert veräussert, auf welchen es ein Sachverständiger gutachterlich, gemessen an den Bedingungen des allgemein zugänglichen Marktes, geschätzt hat, obwohl auf einem Sondermarkt, zu dem der Schädiger Zugang hat, ein höherer Restwert erzielbar wäre.
2.) Eine vorherige Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung zwecks Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich.
3.) Zu den Unfallfolgeschadenkosten gehören auch die Kosten für die Absage eines Urlaubs, wenn der Geschädigte in den ersten vier Urlaubstagen arbeitsunfähig krank gewesen wäre.
LG WIESBADEN
25.06.1999
AZ: 8 S 103/98
Bei der Restwertbestimmung sind die Verhältnisse des normalen, für den Geschädigten zugänglichen Gebrauchtwagenmarktes bestimmend.
Aus den Gründen: (…Darüber hinaus haben die Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte den Restwert mit 3.000,– DM tatsächlich zu niedrig veranschlagt hat.
Ein Restwert von 7.100,– DM, wie er von den Klägern behauptet wird, kann nur dann realistisch sein, wenn die von der Beklagten kalkulierten Reparaturkosten zu hoch oder der Wiederbeschaffungswert zu niedrig ist.
Dies wird indessen von den Klägern nicht vorgetragen.
Unter diesen Umständen spricht einiges dafür, dass die von den Klägern eingeholten Restwertangebote nur bei einer beabsichtigten Billigreparatur im Ausland realistisch sind.
Massgebend sind jedoch die Verhältnisse auf dem normalen, für den Geschädigten zugänglichen Gebrauchtwagenmarkt…).
LG FREIBURG
18.05.1999
AZ: 7 S 147/98
Kannte der Geschädigte bei Verkauf des Unfallfahrzeugs weder das Angebot des Versicherers noch die Schätzung des Sachverständigen und gab es für ihn keine Anhaltspunkte, dass der von ihm erzielte Verkaufspreis nicht dem entsprach, was für ein solches Unfallfahrzeug noch bezahlt werden könnte, dann ist der vom Geschädigten erzielte Restwert anzusetzen.
Es spielt keine Rolle, dass der erzielte Kaufpreis hätte höher sein können, hätte sich der Geschädigte am Markt bewegt und orientiert.
Aus den Gründen: (…Bei der Behebung des durch einen Unfall entstandenen Schadens steht es der Geschädigten grundsätzlich frei, welchen Weg der Wiederherstellung sie wählt.
Sie kann das Unfallfahrzeug reparieren lassen oder aber sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen.
Auch für den Fall, dass sie das Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann sie grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des verbleibenden Minderwerts verlangen…).
AG AACHEN
20.12.2012
AZ: 106 C 64/12
Bei der Weiterbenutzung des Fahrzeugs muss sich der Geschädigte nicht an einem Angebot eines Restwert-Händlers festhalten lassen, das der Versicherer im Internet recherchiert hat.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte ist im Rahmen der für die Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltenden Grenzen berechtigt, die Veräußerung seines Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwerte im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 2005, 357; BGH NJW 2010, 2722).
Zwar kann der Geschädigte im Einzelfall gehalten sein, im Rahmen des ihm Zumutbaren andere sich ihm darbietenden Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen…
…Die diesbezüglichen Einwendungen der Drittwiderbeklagten greifen jedoch vor allem deshalb nicht, da die Widerklägerin das Fahrzeug nicht veräußert, sondern instand gesetzt und weiterbenutzt hat.
Bei der Weiterbenutzung des Fahrzeugs muss sich der Geschädigte nicht an einem Angebot eines Restwert-Händlers festhalten lassen, das der Versicherer im Internet recherchiert hat.
Anderenfalls könnte der Versicherer mit entsprechend höheren Restwertangeboten die Veräußerung des Fahrzeugs erzwingen (BGH NJW 2007, 2918, BGH, Urteil vom 06.03.2011, Az. VI ZR 120/06)…).
AG ACHERN
03.03.2008
AZ: 2 C 140/07
Der Sachverständige ist gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet, höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu berücksichtigen.
Der Geschädigte kann vielmehr seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen.
Aus den Gründen: (…Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der Schadensabrechnung die höheren Preise spezialisierter Restwertaufkäufer nicht zu berücksichtigen sind, der Geschädigte kann vielmehr seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen (vergl. Palandt 67. Auflage, § 249 Rdz. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beklagten haben den Restwert unstreitig entsprechend diesen höchstrichterlichen Anforderungen ermittelt.
Sie haben dies im Übrigen in ihrem Gutachten auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Da der Auftrag nicht darauf zielte, ein höchstmögilches Restwertangebot einzuholen, sondern die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens diente, liegt ein Mangel des Gutachtens nicht vor.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu. Zwar ist anerkannt, dass der Vertrag zwischen Geschädigten und Sachverständigen Schutzwirkung zugunsten der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung hat.
Die Beklagten haben jedoch gegen die aus diesem Vertrag treffenden Schutzpflichten nicht verstossen.
Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht nämlich keine Pflicht des Sachverständigen, die höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass der Sachverständige primär seinen Auftraggeber, dem Geschädigten gegenüber verpflichtet ist.
Diesem gegenüber ist er jedoch zur korrekten Ermittlung des ersatzfähigen Schadens verpflichtet, er muss somit höhere Internetangebote außer Betracht lassen.
Die Schutzpflicht gegenüber einem Dritten kann jedoch nicht so weit gehen, dass sie den Sachverständigen zwingt, gegenüber dem Vertragspartner eine Schlechtleistung zu erbringen…).
AG BRUCHSAL
27.07.2007
AZ: 6 C 45/07
Der Geschädigte ist „Herr des Restitutionsgeschehens“ und kann sein Unfallfahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verkaufen, den ein von ihm beauftragter Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.
Er muss nicht abwarten, bis die Versicherung des Schadenverursachers ggf. ein besseres Restwertangebot unterbreitet.
Aus den Gründen: (…Für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden muss, gilt das sog. Wirtschaftlichkeitspostulat.
Auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss der Geschädigte grundsätzlich sich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.
Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 S.2 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt…
…Der Kläger war auch nicht verpflichtet, das unstreitig angekündigte Restwertangebot seitens der Beklagten vor der Verwertung abzuwarten.
Denn der Geschädigte ist nach dem gesetzlichen Bild des § 249 S.2 BGB bei der Schadensabwicklung der „Herr des Restitutionsgeschehens“ und darf daher grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.
Der Kläger durfte daher grundsätzlich sein Unfallfahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt bzw. deren Inhaber verkaufen, ohne dass ihn der Versicherer auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen kann…).
AG GELNHAUSEN
08.06.2007
AZ: 53 C 806/06
Der Sachverständige handelt nicht pflichtwidrig, wenn er den Restwert am örtlichen Markt ermittelt.
Er ist nicht verpflichtet, Restwertangebote über das Internet einzuholen.
Aus den Gründen: (…Auch bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten ist daher durch den Sachverständigen das vorzunehmen, was billigerweise vom Geschädigten, hätte der die nötige Kenntnis bzgl. der technischen Voraussetzungen, auch erwartet werden könnte.
Der Geschädigte selbst ist nicht verpflichtet, Restwertangebote aus dem Internet zu ziehen, denn eine solche allgemeine Forderung wäre uferlos.
Der Sachverständige muss daher nicht jedes nur denkbare Angebot des weltweiten Netzes einem Sachverständigengutachten zugrunde legen.
Damit ist die mögliche Fahrzeugverwertung bereits regional eingeschränkt…).
AG KARLSRUHE
26.09.2006
AZ: 5 C 325/06
Der Geschädigte kann das Fahrzeug zu dem am allgemein örtlichen Markt erzielbaren Preis veräußern.
Er muss sich nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer aus dem Internet verweisen lassen.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer oder unbekannter und weit entfernter Anbieter zu berücksichtigen und er darf auch nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verwiesen werden.
Die im Internet angegebenen Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer muss er nicht berücksichtigen.
Der Beschädigte bewegt sich daher innerhalb der Grenzen des § 249 BGB, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem am allgemein örtlichen Markt erzielbaren Preis verkauft oder in Zahlung gibt.
Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht einholen…).
AG FRANKFURT AM MAIN
10.12.2004
AZ: 387 C 1545/04
1.) Lässt der Geschädigte ein Schadensgutachten erstellen, so ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Geschädigten zum Verkauf des beschädigten Fahrzeuges.
2.) Das Schadensgutachten dient lediglich zur Restwertermittlung.
Diese muss nicht durch Einholung von Restwertangeboten im Internet erfolgen, sondern ist aus Angeboten aus dem allgemein zugänglichen Markt zu erstellen.
3.) Der Sachverständige ist nicht Gehilfe des Geschädigten bzgl. des Verkaufs.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Onlinebörsen auf Restwertangebote hin abzufragen.
Das Gutachten soll den Geschädigten über die Höhe seines Schadens informieren.
Ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich veräussert, bleibt ihm überlassen.
Er ist zur Veräusserung nicht verpflichtet, der Sachverständige ist nicht der Gehilfe des Geschädigten bei der Veräusserung.
Der Verfügungsfreiheit des Geschädigten wird der Sachverständige gerecht, wenn er einen fiktiven Restwert angibt…).
AG FRANKFURT AM MAIN
16.03.2004
AZ: 30 C 2468/03
1.) Ein Kfz-Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des ihm entstandenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt, auf dem allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und davon das höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt.
2.) Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote des Auto-Online-Marktes in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.
3.) Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens folgt keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des Gutachters, Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen.
AG HAMM
25.11.2003
AZ: 27 C 352/03
Liegen die geschätzten Reparaturkosten des durch einen Unfall beschädigten Fahrzeuges erheblich über der 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes und lässt der Geschädigte den Unfallwagen nur zum Teil reparieren, so dass dieser verkehrstauglich ist und nutzt diesen weiter, so ist der Versicherer nicht berechtigt einen Restwertabzug bei der Schadensregulierung eigenständig vorzunehmen.
AG VELBERT
03.06.2003
AZ: 17 C 64/04
Die Internetveräusserung eines unfallbeschädigten Kfz ist nicht als „überobligationsmässige Bemühung“ des Unfallgeschädigten zu bewerten, mit der Folge, dass der erreichte Restwertmehrbetrag im Rahmen der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte muss sich für den Fall, dass die zerstörte Sache noch einen Restwert hat, letzteren anrechnen lassen oder die beschädigte Sache an den Schädiger herausgeben.
Hierbei ist ein ohne überobligationsmässige Anstrengung erzielter Mehrbetrag anzurechnen.
Vorliegend hat die Klägerin lediglich von einer heute üblichen Verwertungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, in dem sie nach Zugang des Gutachtens und Einstellung des beschädigten Pkw ins Internet zum Verkauf bereits am Folgetag des Gutachtenzugangs den Wagen veräussert hat.
Das ist keine überobligationsmässige Anstrengung. Folglich ist vorliegend eine Anrechnung des Verkaufserlöses vorzunehmen, damit die Klägerin an dem Unfall nicht verdient…).
AG HANNOVER
23.10.2002
AZ: 549 C 9641/02
Ist der Geschädigte aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und mangels Vorschuss- oder Abschlagszahlungen durch die Versicherung des Schädigers nicht in der Lage, sich innerhalb der in einem Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungsdauer ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, so hat die Versicherung auch die über den im Gutachten genannten Zeitraum hinaus entstandenen Mietwagenkosten zu tragen.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin war, wie auch von der Bank bestätigt, nicht in der Lage, ein neues Fahrzeug vorzufinanzieren.
Zu diesem Zeitpunkt hatte sie auch von der Beklagten trotz des einfachen Sachverhalts noch keinerlei Vorschuss oder Abschlag erhalten…).
AG BAD HOMBURG
14.03.2002
AZ: 2 C 2357/01-15
1.) Für die Feststellung des Restwertes ist es ausreichend, wenn ein Sachverständiger Offerten von drei marktüblichen Restwertaufkäufern berücksichtigt.
2.) Es besteht für die Geschädigte keine Pflicht, sich an einen für Händler spezialisierten Sondermarkt zu wenden.
Aus den Gründen: (…Auf die spezialisierten Restwertaufkäufer eines Sondermarktes beispielsweise der Auto-Online GmbH kann die Geschädigte nicht zugreifen.
Wenn die Klägerin meint, hier sei ein günstigerer Preis zu erzielen, hätte sie der Geschädigten rechtzeitig ein entsprechendes Angebot übermitteln müssen.
Auch die Beklagten haben als nicht registrierte Restwertaufkäufer bzw. -verkäufer keinen Zugang zu der Restwertbörse Auto-Online.
Es kann zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden, im Internet die zu begutachtenden Fahrzeuge auf Restwertbörsen anzubieten.
Ob das in Zukunft der Fall ist, kann dahinstehen…).
AG BOTTROP
10.08.2000
AZ: 15 C 129/00
Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert veräussern.
Er braucht es nicht zuvor dem Versicherer anzubieten oder abzuwarten, bis dieser eine eigene Schätzung vornimmt.
Aus den Gründen: (…Der Kläger war nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zu dem nach der gesetzten Frist vom 11.02.1998 mitgeteilten Restwertangebot zu veräussern.
Der Kläger war dazu berechtigt, seinen verunfallten Pkw zum vom Sachverständigen kalkulierten Restwert von 7.000,– DM zu veräussern und muss sich nicht im Nachhinein auf ein möglicherweise höheres Restwertangebot von 8.600,– DM verweisen lassen, so dass sich sein möglicher Schadenersatz um 1.600,– DM verringert.
Der Restwert ist nach dem Betrag zu ermitteln, den ein seriöser Restwertaufkäufer, der das Fahrzeug wieder instand setzen will, bezahlen würde.
Insbesondere war der Sachverständige berechtigt, ihm unseriös erscheinende Beträge ausser Betracht zu lassen…).
AG NÜRNBERG
04.08.2000
AZ: 14 C 554/00
Für die Bestimmung des Restwerts durch einen Gutachter ist es ausreichend, wenn dieser Angebote regionaler Händler einholt.
Eine überregionale Suche oder eine Suche im Internet ist nicht Bestandteil seines Vertrags.
Aus den Gründen: (…Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte sei als Sachverständiger verpflichtet, seinem Auftraggeber günstigere Restwertangebote mitzuteilen, die er beispielsweise über das Internet ermittelt hat, so vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
Der Sachverständige ist zur Neutralität verpflichtet, er ist nicht Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers und schon gar nicht Erfüllungsgehilfe des Schädigers bzw. von dessen Versicherung.
Er hat für den Geschädigten, in dessen Auftrag er tätig wird, einen für diesen realistischen und auch mit vernünftigem Aufwand erzielbaren Restwert zu ermitteln – nicht mehr und nicht weniger.
In seinem Gutachten hat er Ratschläge für den Geschädigten nicht aufzunehmen…).
AG GIESSEN
11.08.1999
AZ: 45 C 1396/99
Zur Frage der Bestimmung des Restwertes eines Kfz im Wege eines Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen: (…Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.
Unabhängig davon, ob ein Anspruch grundsätzlich in Betracht käme, hat die Klägerin jedenfalls ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Restwert von 3.800,– DM unzutreffend ist.
Massgebend für die Höhe des Restwertes ist, welcher Kaufpreis auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen ist.
Auf die Angebote eines speziellen Restwertmarktes kommt es nicht an.
Weiter ist abzustellen auf die Marktverhältnisse in der näheren Umgebung des Geschädigten.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Angebote von räumlich entfernten Interessenten einzuholen…).
AG WEINHEIM
20.06.1997
AZ: 3 C 202/97
1.) Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräusserung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
2.) Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen.
Aus den Gründen: (…Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens.
Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen…).
Restwert
-Kaskoschaden-
BGH
08.11.1995
AZ: IV ZR 365/94
Eine Anrechnung des Restwertes (oder Veräusserungserlöses) eines beschädigten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 V AKB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräussert worden ist.
Laut BGH darf die Versicherung den Restwert des beschädigten Autos nur anrechnen, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, d.h. „zerstört“ wurde.
Dies ist nach den Kaskobedingungen aber erst der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Nur dann hat der Versicherer einen Anspruch auf den Wert der Restteile bzw. den Restwert des zerstörten Wagens.
AG KÖLN
10.04.2000
AZ: 262 C 470/99
1.) Besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer Streit über die Höhe des Restwertes des verunfallten Pkw, braucht kein Sachverständigenverfahren im Sinne von § 14 AKB durchgeführt zu werden.
2.) Es kann dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden, ein ihm von dem Versicherer vermitteltes „Restwert-Angebot“ anzunehmen, wenn sich der Anbieter nach Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer nicht einmal dazu bereit erklärt hat, sein „Restwert-Angebot“ schriftlich sowie verbindlich zu unterbreiten.
Aus den Gründen: (…Zwar mag der zu berücksichtigende Restwert eines Fahrzeuges durchaus die zu erbringende Versicherungsleistung betreffen.
Von § 14 AKB sind jedoch Meinungsverschiedenheiten über die Feststellung des Restwertes nicht erfasst. Nach § 7 II AKB hätte der Kläger ein verbindliches Restwertangebot annehmen und sich den entsprechenden Erlös anrechnen lassen müssen.
Die Unterbreitung eines verbindlichen Restwertangebots hat die Beklagte indessen nicht bewiesen…).