Eigenersparnis bei Anmietung / Wandlung eines Fahrzeugs
Mietwagen
Wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Haftpflichtschaden einen Mietwagen in Anspruch nimmt, muss er sich die sogenannte Eigenersparnis anrechnen lassen.
Hierbei handelt es sich um einen Kostenanteil, den der Geschädigte aus den Mietwagenkosten selbst übernehmen muss.
Für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Mietwagens entsteht ein wirtschaftlicher Vorteil, da das eigene Fahrzeug für diesen Zeitraum keiner Abnutzung unterliegt.
Der Anteil der Eigenersparnis bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung auf einem Niveau von 3% – 15% der Mietwagenkosten, wobei die neuere Rechtsprechung sich an Werten von 3% -5% orientiert.
Üblich ist die Anmietung eines Fahrzeuges, das eine Klasse unter dem des eigenen Fahrzeuges liegt.
Bei dieser Vorgehensweise wird in der Regel kein Abzug für die Eigenersparnis vorgenommen.
Aber auch hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig.
Wandlung
Bei der Wandlung eines Fahrzeuges muss sich der Nutzer eine Eigenersparnis anrechnen lassen, da während der Dauer seines Besitzes eine Abnutzung eingetreten ist.
Die Eigenersparnis bei Wandlung eines Fahrzeuges bewegt sich bei 0,5% – 0,67% des Kaufpreises pro gefahrener 1.000 km.
Grundlage dieser Berechnung ist eine durchschnittliche Lebensdauer von 150.000 km (0,67%) bzw. 200.000 km (0,5%).