Umbaukosten
KG BERLIN
26.07.2001
AZ: 12 U 1529/00
Kosten für eine Umlackierung und sämtliche Umbaukosten gehören zum ersatzfähigen Schaden und können auch fiktiv abgerechnet werden.
Aus den Gründen: (…Dem Kläger steht im Rahmen des Schadensersatzes für den Unfall vom 23. August 1996, für den der Beklagte unstreitig dem Grunde nach einstehen muß, Ersatz für fiktive Kosten der Umlackierung eines Ersatzfahrzeuges in den Firmenfarben in Höhe von 5.500,– DM netto zu, § 249 BGB.
Gleiches gilt für die vom Kläger verlangten Umbaukosten für weiterverwendbares Fahrzeugzubehör in Höhe von 1.500,– DM.
Auch insoweit ist es ihm unbenommen, einen fiktiven Schaden nach § 249 BGB abzurechnen.
LG MÖNCHENGLADBACH
02.08.2001
AZ: 3 O 308/98
Die Kosten für den Umbau der Telefon- und Stereoanlage aus dem Unfall in das Ersatzfahrzeug sind nicht zu erstatten, wenn diese Gegenstände im Gutachten bei der Höhe des wirtschaftlichen Totalschadens bereits berücksichtigt wurden.
AG RENDSBURG
18.11.2002
AZ: 11 C 599/02
Für die Umbaukosten eines Holzlenkrades besteht kein Anspruch im Rahmen der fiktiven Abrechnung.
Es ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten erforderlich.
AG CHAM
15.03.2001
AZ: 1 C 0201/00
Unfallbedingte Umbaukosten für eine Radio/CD-Anlage sind wie auch andere Unfall- und Begleitschäden gemäss §§ 823, 249, § 7 StVG und § 3 PflVersG nicht zu ersetzen, wenn diese nur fiktiv geltend gemacht werden und nicht tatsächlich anfielen.
Aus den Gründen: (…Die vom tatsächlichen Aufwand unabhängige Ersatzpflicht beschränkt sich auf den unmittelbaren Substanzschaden, Folge- und Begleitschäden sind nach h.M., der das Gericht folgt, nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen sind.
So sind fiktive Kosten für die An- und Abmeldung eines Fahrzeugs, für die technische Begutachtung eines Gebrauchtwagens, auch für die Umlackierung einer Taxe nicht zu erstatten.
Gleiches hat nach Ansicht des Gerichts für die hier verlangten Umbaukosten i.H.v. 400,– DM zu gelten, die von den Beklagten nur dann zu bezahlen wären, wenn der Kläger seine Radio/CD-Anlage tatsächlich aus dem beschädigten Fahrzeug aus- und nach Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in dieses umbauen liesse…).
AG FRANKFURT AM MAIN
19.11.1996
AZ: 24 C 1293/95
Umbaukosten für eine Anhängerkupplung können auch fiktiv abgerechnet werden
Aus den Gründen: (…Umrüstungskosten für eine Anhängerkupplung können auch fiktiv abgerechnet werden.
Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte an dem Nachfolgefahrzeug für das totalbeschädigte Kfz überhaupt wieder eine Anhängerkupplung hat anbringen lassen oder nicht…).