Unkostenpauschale
KG Berlin
10.09.2007
AZ: 22 U 224/06
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 20,00
Aus den Gründen: (…Das Landgericht hat dem Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zugesprochen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts wird bei Unfällen, die sich nach Einführung des EURO am 1. Januar 2002 ereignet haben, die allgemeine Unkostenpauschale mit EUR 20,00 bemessen (Kammergericht, Urteile vom 24. Oktober 2005 – 12 U 264/04 -‚ 18. Juli 2005 -12 U 50/04 -‚ 25. April 2005 – 12 U 123/04 -‚ 8. November 2004 – 22 U 225/03-)…).
OLG MÜNCHEN
27.01.2006
AZ: 10 U 4904/05
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 25,00.
Aus den Gründen: (…Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Betrag von 25,00 EUR angemessen.
Für eine Anhebung der vor der Währungsumstellung zuletzt angenommenen 50,00 DM auf 30,00 EUR besteht kein Anlaß:
Die gegenteilige Argumentation in dem Urteil der 19. ZK des LG München I vom 29.11.2002 (19 O 11081/02), wonach die Preissteigerung seit der letzten Anhebung eine solche Anhebung gebiete, übersieht, dass dem schon die Anhebung auf 50,00 DM diente.
Es besteht auch kein Anlass zu einer mit § 287 ZPO unvereinbaren Pseudogenauigkeit in Form einer Umrechnung auf 25,56 EUR oder 26,00 EUR…).
KG BERLIN
24.11.2005
AZ: 12 U 151/04
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 15,00.
Aus den Gründen: (…Ausserdem kann die Klägerin die Gutachterkosten in Höhe von 315,12 EUR sowie Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage zu je 38,00 EUR und eine Unkostenpauschale in Höhe von 15,00 EUR beanspruchen…).
OLG HAMM
20.10.2005
AZ: 27 U 37/05
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 20,00.
Aus den Gründen: (…Die Schadenshöhe hat das Langericht zutreffend festgestellt.
Lediglich die allgemeine Unkostenpauschale schätzt der Senat in ständiger Rechtsprechung gem. § 287 ZPO nur auf 20,00 Euro…).
KG BERLIN
18.07.2005
AZ: 12 U 50/04
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 20,00.
OLG CELLE
09.09.2004
AZ: 14 U 32/04
Bei allen ab 1. Januar 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der Senat in seiner Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25,00 Euro zu.
KG BERLIN
16.08.2004
AZ: 12 U 115/03
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 15,00.
Aus den Gründen: (…Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von einer Unkostenpauschale von 15,00 Euro auszugehen.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen…).
OLG HAMM
19.11.1991
AZ: 9 U 24/91
Als Unkostenpauschale ist ein Betrag von 40,00 DM angemessen.
OLG KÖLN
19.06.1991
AZ: 2 U 1/91
Die Unkostenpauschale beträgt 30,00 DM.
Aus den Gründen: (…Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nach Auffassung des Senats nur in Höhe von 30,00 DM gerechtfertigt.
Die Gewährung dieser Pauschale beruht auf einer richterlichen Schätzung der unfallbedingten vorprozessualen Nebenkosten des Geschädigten gem. § 287 ZPO, bei denen ein konkreter Schadensnachweis nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
Es handelt sich dabei in erster Linie um Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten, bei denen Belege nicht ausgestellt werden oder nicht aufbewahrt zu werden pflegen…).
LG BOCHUM
13.02.2006
AZ: 3 O 553/04
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 25,00.
Aus den Gründen: (…Die weiteren Schadenspositionen setzen sich aus den Sachverständigenkosten mit 568,49 Euro, den Ummeldekosten mit 74,00 Euro, einem Nutzungsausfallschaden mit 700,00 Euro und pauschalen Unkosten von 25,00 Euro (auf diesen Betrag schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Aufwendung) zusammen…).
LG AACHEN
11.02.2005
AZ: 9 O 360/04
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 30,00.
LG FRANKFURT (ODER)
13.05.2004
AZ: 15 S 309/03
Eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 26.00 ist angemessen.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin kann als Unfallkostenpauschale auch weitere 6,00 Euro, d.h. insgesamt 26,00 Euro ersetzt verlangen.
Das AG hat unter Hinweis auf gesunkene Telekommunikationskosten lediglich 20,00 Euro für angemessen gehalten.
Auch wenn es zutrifft, dass die Telefonkosten in der jüngeren Vergangenheit eher gesunken als gestiegen sind, ist die Unkostenpauschale nach Auffassung der Kammer bei pauschaler Berechnung regelmäßig mit 26,00 Euro angemessen bewertet.
Die Pauschale soll neben Telefonkosten nämlich auch Porto- und Fahrtkosten sowie andere Auslagen abgelten, die im Rahmen der Schadensfeststellung und -beseitigung typischerweise entstehen und im Einzelnen nicht belegt werden können.
Im Hinblick auf die sonst allgemein gestiegenen Kosten sind jedenfalls angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugschadens 26,00 Euro angemessen…).
LG MÜNCHEN I
29.11.2002
AZ: 19 O 11081/02
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 30,00.
LG OFFENBURG
16.07.2002
AZ: 1 S 169/01
Dem Kläger stehen pauschal für Unkosten DM 40,00 als Schadensersatz zu.
LG VERDEN
04.11.1991
AZ: 8 O 241/91
Der Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom Schädiger ersetzt verlangen.
Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM ist angemessen.
LG HAGEN
04.01.1991
AZ: 15 O 427/90
1.) Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Kosten.
2.) Bei Unfällen kann der Geschädigte für seine Kosten wie Telefon, Porto, Fahrtkosten etc. ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale geltend machen.
3.) Vorliegend wurden 40,00 DM Kostenpauschale zuerkannt.
LG AUGSBURG
07.11.1990
AZ: 2 O 3803/90
1.) Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Kosten.
2.) Bei Unfällen kann der Geschädigte für seine Kosten wie Telefon, Porto, Fahrtkosten etc. ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale geltend machen.
3.) Vorliegend wurden 50,00 DM Kostenpauschale zuerkannt.
Der Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom Schädiger ersetzt verlangen.
Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM ist angemessen.
AG FRANKFURT AM MAIN
31.01.2008
AZ: 31 C 2529/07-23
Die allgemeine Kostenpauschale ist mit 20,00 € ausreichend bemessen
AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06
Eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 20,00 ist sachgerecht gemäß § 287 ZPO.
Aus den Gründen: (…An Kostenpauschale hält das Gericht als solche von EUR 20,00 für sachgerecht gemäß § 287 ZPO.
Es entspricht der langjährigen Erfahrung der Abteilung 26 des Amtsgerichts Eschweiler, die durch das Landgericht bisher gebilligt worden ist, dass eine Kostenpauschale in dieser Höhe ausreichend und angemessen ist.
Einen darübergehenden Aufwand hat der Kläger nicht dargelegt…).
AG KÖLN
25.11.2005
AZ: 145 C 37/05
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 20,00.
Aus den Gründen: (…Begründet ist die Klage weiter in Höhe von 20,00 Euro Unkostenpauschale sowie Freistellungsanspruch in Höhe von 96,00 Euro…).
AG AACHEN
09.11.2005
AZ: 8 C 318/05
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 25,00.
AG HAGEN
29.06.2005
AZ: 16 C 20/05
Die Unkostenpauschale beträgt EUR 25,00.
Aus den Gründen: (…Die Unkostenpauschale beträgt EUR 25,00, soweit keine weitergehenden Darlegungen erfolgen…).
AG DORTMUND
02.11.2004
AZ: 129 C 6661/04
Die Unkostenpauzschale beträgt EUR 25,00.
Aus den Gründen: (…Dieser Schaden setzt sich zusammen aus dem geleisteten Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.000,00, dem Nutzungsausfall für 8 Tage in Höhe von insgesamt EUR 728,00 und der Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,00…).
AG WITTEN
07.10.2004
AZ: 2 C 936/04
Dem Geschädigten steht eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 zu.
Aus den Gründen: (…Nach der ständigen Rechtsprechung aller Zivilabteilungen des Amtsgerichts Witten, von der hier abzuweichen kein Anlass besteht, steht einem Geschädigten für die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Aufwendungen im Zeitraum nach dem 01.01.2002 (Datum der Euroeinführung) eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 zu.
Auf diese Höhe schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe der allgemeinen Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen…).
AG KELHEIM
28.01.2003
AZ: 1 C 0294/02
Eine Nebenkostenpauschale von 30,00 Euro ist angemessen.
Aus den Gründen: (…Wie der Beklagten sicher bekannt ist, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass der Schädiger bzw. seine Verkehrshaftpflichtversicherung die Kosten eines Gutachtens auch dann zu übernehmen hat, wenn die Kosten übersetzt sind.
Das Gericht hält nach der Währungsumstellung auch Nebenkosten in Höhe einer Pauschale von 30,00 Euro für angemessen.
Bei einer Pauschale ist regelmässig eine runde Summe, vorliegend 30,00 Euro anzusetzen, wobei eine gewisse Geldentwertung zu berücksichtigen ist…)
AG RATZEBURG
04.12.2002
AZ: 7 C 71/02
1.) Im Rahmen der Schadensregulierung hat der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz der An- und Abmeldekosten, die pauschal mit 150,00 DM angesetzt werden können.
2.) Entsprechendes gilt für die Kostenpauschale, die mit 40,00 DM angemessen ist.
Aus den Gründen: (…Da der Kläger nur die rechte Fahrspur befuhr und sich somit verkehrsrichtig verhielt, kommt eine Mitverursachung und eine Einschränkung seines Schadenersatzanspruches nicht in Betracht.
Auch die Betriebsgefahr tritt hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Schädigers zurück.
Der Kläger hat durch Vorlage der Feststellungen des Sachverständigen und dessen Gebührenrechnung den Schaden an seinem Fahrzeug und die Sachverständigenkosten nachgewiesen.
Damit ist von einem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes und von Sachverständigenkosten auszugehen.
Durch Vorlage einer neuen Fahrzeuganmeldung hat der Kläger auch dargelegt, dass An- und Abmeldekosten entstanden sind, die mit pauschal 150,00 DM angemessen sind…).
AG FÜRTH
05.07.2002
AZ: 350 C 302/02
Die vom Kläger geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von EUR 20,45 ist angemessen und enstpricht der ständigen Rechtsprechung im Bereich des Langerichts Nürnberg-Fürth.
AG RENDSBURG
21.01.2002
AZ: 11 C 395/01
Die allgemeine Kleinkostenpauschale beträgt 40,00 DM.
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme dem Gericht keine sichere Überzeugung davon verschaffen können, dass sich sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bewegt hat und daher den Unfall nicht mitverursacht haben kann.
Unstreitig haben die beteiligten Fahrzeuge vor dem Unfall sehr dicht in benachbarten Parklücken nebeneinander gestanden.
Wenn das Ausparken des Beklagten durch ein eventuelles Rückfahrmanöver des Klägers noch beeinträchtigt wurde, sind die Haftungsanteile in etwa gleichwertig, so dass eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% angemessen ist.
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,00 DM und nicht nur eine solche von 30,00 DM anzusetzen…).
AG BOCHUM
11.04.2000
AZ: 40 C 578/99
1.) Die Kosten für einen Kostenvoranschlag zur Ermittlung des Fahrzeugschadens sind vom Schädiger zu ersetzen, selbst wenn das Fahrzeug nicht repariert worden ist.
2.) Die Höhe der allgemeinen Unkostenpauschale beträgt 40,00 DM.
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat insoweit Anspruch auf den Ersatz seines gesamten Fahrzeugschadens.
Dieser beträgt ausweislich des aussagekräftigen Kostenvoranschlags 1.457,42 DM.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Kostenvoranschlages.
Zwar hat er sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, jedoch ist er dazu auch nicht verpflichtet.
Demgemäss hat er mit den von ihm aufgewandten Kosten für den Kostenvoranschlag tatsächlich einen Schaden.
Dieser war zur Ermittlung der Schadenshöhe auch erforderlich und ist demgemäss vom Beklagten zu ersetzen.
Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf eine allgemeine Unkostenpauschale, diese beträgt allerdings nicht, wie er meint, 50,00 DM, sondern lediglich 40,00 DM…).
AG GRONAU
05.08.1999
AZ: 2 C 117/99
1.) Da Gründe für eine unterschiedliche Bewertung fiktiver Schadenspositionen nicht ersichtlich sind, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer nicht von der Erstattung ausgenommen werden.
2.) Die Unkostenpauschale beträgt 50,00 DM, damit wird den seit Jahren gestiegenen Kosten Rechnung getragen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat seinen Verkehrsunfall für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, insgesamt fiktiv abgerechnet.
Diese nach § 249 S.2 BGB zulässige Form der Schadensabrechnung umfasst auch die Kosten der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierer.
Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer ebenso wenig von der Erstattung ausgenommen werden wie die übrigen Kosten, die als solche ebenso lediglich fiktiv sind.
Gründe für eine unterschiedliche Bewertung aller fiktiven Schadenspositionen sind nicht ersichtlich…).